Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00208 • VG ZH VB.2024.00208 KI-generiert

Asylum Seeker Enforcement Custody Justification Insufficient

Geschäftsnummer VB.2024.00208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the confirmation of enforcement custody for an asylum seeker, where the respondent argued that custody was necessary due to the appellant lacking a fixed residence or family support in the country, and being prohibited from working, thus making milder measures ineffective. The court found that the initial detention judge failed to properly examine and articulate in the individual case why less severe measures were not appropriate as required by law, as the general assumptions about rejected asylum seekers being unlocatable or incapable of supporting themselves legally do not automatically satisfy the requirement to justify the necessity of detention over milder alternatives based on the facts of the specific case, leading to the appeal being granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Durchsetzungshaft (GI240052-L) | Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Durchsetzungshaft wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge und sich hier keine Familienangehörigen im engeren Sinn, die ihn aufnehmen könnten, aufhalten würden. Es sei somit auszuschliessen, dass er sich an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei ihm eine Erwerbstätigkeit verwehrt, womit keine Möglichkeit bestehe, den weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln zu bestreiten. Im Urteil des Zwangsmassnahmengerichts wurde diese Argumentation übernommen. Diese allgemeinen Ausführungen treffen hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender regelmässig zu. Die Haftrichterin hätte die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darzulegen gehabt, weshalb diese nicht zielführend im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG seien. Dies hat sie nicht getan (E. 4.1). Es ist nicht ersichtlich, dass andere, mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft nicht zielführend seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor (E. 4.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Haftprüfung Asylgesetz Residenzpflicht Verlängerung der Ausschaffungshaft Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 1 AIG

The court found that the reasoning for imposing detention according to this article was insufficient because milder measures were not properly considered.

Art. 5 Abs. 2 BV

This constitutional provision regarding proportionality was implicitly referenced by the court's discussion on the necessity of detention.

Art. 36 Abs. 3 BV

This constitutional provision regarding proportionality was implicitly referenced by the court's discussion on the necessity of detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00208

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Durchsetzungshaft (GI240052-L) · Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Durchsetzungshaft wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge und sich hier keine Familienangehörigen im engeren Sinn, die ihn aufnehmen könnten, aufhalten würden.

Es sei somit auszuschliessen, dass er sich an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei ihm eine Erwerbstätigkeit verwehrt, womit keine Möglichkeit bestehe, den weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln zu bestreiten. Im Urteil des Zwangsmassnahmengerichts wurde diese Argumentation übernommen. Diese allgemeinen Ausführungen treffen hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender regelmässig zu. Die Haftrichterin hätte die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darzulegen gehabt, weshalb diese nicht zielführend im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG seien.

Dies hat sie nicht getan (E. 4.1). Es ist nicht ersichtlich, dass andere, mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft nicht zielführend seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor (E. 4.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT MILDERE MITTEL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. 1 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 36 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3