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VB.2024.00207 • VG ZH VB.2024.00207 KI-generiert

Theater Operator Funding Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2024.00207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A theater operator sought an annual concept funding grant from the city for 2024-2029, requesting substantially more than the city ultimately approved. The court dismissed the operator's appeal regarding the reduced funding, finding that the challenges to the impartiality and composition of the funding jury were untimely, and that the city's consideration of the operator's networking as only one aspect of the overall assessment was permissible. Furthermore, the court affirmed that artistic freedom, as a defensive right, does not confer an entitlement to state support, and thus the city's decision did not violate any rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Konzeptförderungsbeitrag | [Der Beschwerdeführer betreibt ein Theater in der Stadt Zürich. Er ersuchte bei der Stadt Zürich um einen Konzeptförderbeitrag für die Jahre 2024 bis 2029 in Höhe von Fr. 879'300.- pro Jahr. Die Stadt Zürich genehmigte lediglich einen Förderbeitrag von jährlich Fr. 634'200.-.] Die Rügen des Beschwerdeführers, die Mitglieder der Jury Konzeptförderung Tanz und Theater seien befangen und die Jury sei nicht vorgabegemäss zusammengesetzt, erweisen sich als verspätet (E. 4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vernetzung des Beschwerdeführers als einen von verschiedenen Aspekten im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigte. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Theaterbesuchsvertrag Unterhaltungsdienstleistungen ersuchter Staat Stufenklage Realoblation Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 BV

This article, concerning fundamental rights, was explicitly cited in the case, although the decision ultimately upheld the administrative act.

Art. 29 Abs. 1 BV

This article regarding the right to a fair hearing was explicitly cited in the case, although the decision ultimately upheld the administrative act.

§ 5a Abs. 1 VRG

This procedural rule was explicitly cited in the case, though the final decision dismissed the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00207

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00207 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Konzeptförderungsbeitrag · [Der Beschwerdeführer betreibt ein Theater in der Stadt Zürich. Er ersuchte bei der Stadt Zürich um einen Konzeptförderbeitrag für die Jahre 2024 bis 2029 in Höhe von Fr. 879'300.- pro Jahr. Die Stadt Zürich genehmigte lediglich einen Förderbeitrag von jährlich Fr. 634'200.-.] Die Rügen des Beschwerdeführers, die Mitglieder der Jury Konzeptförderung Tanz und Theater seien befangen und die Jury sei nicht vorgabegemäss zusammengesetzt, erweisen sich als verspätet (E. 4).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vernetzung des Beschwerdeführers als einen von verschiedenen Aspekten im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigte. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT JURY KONZEPT KULTUR KULTURFÖRDERUNG KUNSTFREIHEIT SUBVENTION · Rechtsnormen: · Art. 21 BV Art. 29 Abs. 1 BV § 5a Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3