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VB.2024.00203 • VG ZH VB.2024.00203 KI-generiert

Police Employee v. Canton: Denial of Planned Vacation and Duty of Care

Geschäftsnummer VB.2024.00203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee of the cantonal police, temporarily assigned as a minute-taker at the public prosecutor's office, sought compensation for costs and inconvenience after his planned extended vacation in 2022 was partially denied due to a lack of a designated substitute, a situation arising from a lack of clear internal regulations regarding coverage for minute-takers. The court partially upheld the appeal, reasoning that the employer acted contrary to the duty of care by first implying the vacation could be taken if the employee organized a substitute—an impossible or impermissible demand—and then denying the leave shortly before departure after the employee made efforts to secure coverage, thus violating the principle of good faith and creating a liability for damages based on these particular circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ferienbezug/Schadenersatz | [Der Beschwerdeführer ist bei der Kantonspolizei Zürich angestellt. Im Rahmen dieser Anstellung war er zeitweise als Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft tätig. Er plante im April/Mai 2022 längere Ferien, die ihm kurzfristig teilweise verweigert wurden, weil keine genügende Stellvertretung organisiert sei. Er verlangte daraufhin Ersatz für die ihm infolge der Nichtbewilligung bzw. des kurzfristigen Widerrufs der Ferienbewilligung entstandenen Kosten und Unannehmlichkeiten, was der Beschwerdegegner ablehnte.] Im massgeblichen Zeitpunkt fehlte für Ferienabwesenheiten von Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft eine (klare) Regelung der Stellvertretung bzw. herrschte innerhalb der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft Uneinigkeit darüber, wer eine solche Stellvertretung organisieren müsse. Diesen Mangel muss sich die Staatsanwaltschaft als Einsatzbetrieb vorwerfen lassen. Das weitere Vorgehen des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den längeren Ferienbezug nicht zu verweigern, sondern ihn stattdessen im Glauben zu lassen, er könne die Ferien beziehen, wenn er eine Stellvertretung organisiere, damit Unmögliches bzw. Unzulässiges von ihm zu verlangen und ihm nach der Buchung der Ferien und nachdem er sein Möglichstes getan hatte, eine geeignete Stellvertretungslösung zu finden, kurz vor Ferienantritt den Ferienbezug zu verweigern bzw. diesen nicht zu genehmigen, ist treuwidrig. Der Beschwerdegegner hat damit gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verstossen, wobei hier aufgrund der besonderen Umstände aus dem Verstoss eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners resultiert (zum Ganzen E. 4). Höhe des zu ersetzenden Schadens (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sorgfaltspflicht Pflichten der Staatsanwaltschaft ausserdienstliche Tätigkeit von Staatsbediensteten Inkonvenienzentschädigung unbezahlter Urlaub Polizeibeamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 81 VVPG
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is implied as the basis for the decision concerning damages related to vacation denial/frustration, given the context of the dispute.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 81 VVPG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is implied as the basis for the decision concerning damages related to vacation denial/frustration, given the context of the dispute.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00203

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00203 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Ferienbezug/Schadenersatz · [Der Beschwerdeführer ist bei der Kantonspolizei Zürich angestellt. Im Rahmen dieser Anstellung war er zeitweise als Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft tätig. Er plante im April/Mai 2022 längere Ferien, die ihm kurzfristig teilweise verweigert wurden, weil keine genügende Stellvertretung organisiert sei.

Er verlangte daraufhin Ersatz für die ihm infolge der Nichtbewilligung bzw. des kurzfristigen Widerrufs der Ferienbewilligung entstandenen Kosten und Unannehmlichkeiten, was der Beschwerdegegner ablehnte.] Im massgeblichen Zeitpunkt fehlte für Ferienabwesenheiten von Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft eine (klare) Regelung der Stellvertretung bzw. herrschte innerhalb der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft Uneinigkeit darüber, wer eine solche Stellvertretung organisieren müsse. Diesen Mangel muss sich die Staatsanwaltschaft als Einsatzbetrieb vorwerfen lassen.

Das weitere Vorgehen des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den längeren Ferienbezug nicht zu verweigern, sondern ihn stattdessen im Glauben zu lassen, er könne die Ferien beziehen, wenn er eine Stellvertretung organisiere, damit Unmögliches bzw. Unzulässiges von ihm zu verlangen und ihm nach der Buchung der Ferien und nachdem er sein Möglichstes getan hatte, eine geeignete Stellvertretungslösung zu finden, kurz vor Ferienantritt den Ferienbezug zu verweigern bzw. diesen nicht zu genehmigen, ist treuwidrig. Der Beschwerdegegner hat damit gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verstossen, wobei hier aufgrund der besonderen Umstände aus dem Verstoss eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners resultiert (zum Ganzen E. 4).

Höhe des zu ersetzenden Schadens (E. 5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSPRACHE FERIEN FERIENBEZUG FRUSTRATIONSSCHADEN FÜRSORGEPFLICHT GENEHMIGUNG LÄNGERE FERIEN SCHADENERSATZ TREU UND GLAUBEN VERZUGSZINS · Rechtsnormen: · § 81 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2