Application for Revision of Veterinary Studies Exclusion Denied Due to Untimeliness and Insufficient Proof of Accommodation Impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, excluded from veterinary medicine studies in 2019 after failing a repeat examination, sought revision of that decision in 2022 based on a subsequent ADHD diagnosis, arguing they would have passed with accommodations. The court determined the 90-day revision period commenced with the specialized psychologist's report confirming the diagnosis in October 2021, rendering the February 2022 application untimely and thus inadmissible. Furthermore, the court held that, absent prior requests for accommodations and considering the high standard required to prove that denied accommodations caused the failure, the applicant insufficiently demonstrated what accommodations they were entitled to or how their granting would have resulted in a passing grade.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschluss vom Studium | [Der Beschwerdeführer bestand im August 2019 eine Wiederholungsprüfung im Studium der Veterinärmedizin an der Universität Zürich nicht und wurde vom Studium ausgeschlossen. Später wurde ihm eine ADHS diagnostiziert, weshalb er im Februar 2022 revisionsweise die Annullation der streitbetroffenen Prüfung und die Wiederzulassung zum Studium verlangte. Er macht geltend, er hätte bei damaliger Kenntnis der ADHS-Diagnose Anspruch auf Nachteilsausgleich gehabt und die Prüfung bei Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen bestanden.] Der Beschwerdeführer hatte ab der Abklärung bei einem spezialisierten Psychologen, dessen Bericht vom 13. Oktober 2021 datiert, gesicherte Kenntnis seiner ADHS-Diagnose, womit die 90-tätige Revisionsfrist an diesem Datum zu laufen begann. Nicht relevant ist hingegen das nur diese Diagnose bestätigende Arztzeugnis eines Psychiaters vom 16. November 2021. Entsprechend war das Revisionsgesuch vom 14. Februar 2022 verspätet und wäre darauf nicht einzutreten gewesen (E. 3.3-3.4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass Nachteilsausgleiche grundsätzlich nur auf vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden und mit jedem Nachteilsausgleich eine gewisse Durchbrechung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der formalen Gleichheit einhergeht, für eine nachträgliche Prüfungsannullierung hohe Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen nicht gewährtem Nachteilsausgleich und dem Nichtbestehen der Prüfung zu stellen sind (E. 4.1). Diesen Anforderungen wäre der Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgekommen, da er nicht darlegt, auf welche Nachteilsausgleichsmassnahmen er bei Kenntnis seiner Diagnose Anspruch gehabt hätte, und weshalb er bei deren Gewährung die Prüfung bestanden hätte (E.4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears to be the legal basis for the court's final decision regarding the revision request, although the dispositive text is only summarized in the main body indicating 'Abweisung' (Dismissal).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00198
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00198 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ausschluss vom Studium · [Der Beschwerdeführer bestand im August 2019 eine Wiederholungsprüfung im Studium der Veterinärmedizin an der Universität Zürich nicht und wurde vom Studium ausgeschlossen. Später wurde ihm eine ADHS diagnostiziert, weshalb er im Februar 2022 revisionsweise die Annullation der streitbetroffenen Prüfung und die Wiederzulassung zum Studium verlangte.
Er macht geltend, er hätte bei damaliger Kenntnis der ADHS-Diagnose Anspruch auf Nachteilsausgleich gehabt und die Prüfung bei Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen bestanden.] Der Beschwerdeführer hatte ab der Abklärung bei einem spezialisierten Psychologen, dessen Bericht vom 13. Oktober 2021 datiert, gesicherte Kenntnis seiner ADHS-Diagnose, womit die 90-tätige Revisionsfrist an diesem Datum zu laufen begann. Nicht relevant ist hingegen das nur diese Diagnose bestätigende Arztzeugnis eines Psychiaters vom 16. November 2021. Entsprechend war das Revisionsgesuch vom 14.
Februar 2022 verspätet und wäre darauf nicht einzutreten gewesen (E. 3.3-3.4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass Nachteilsausgleiche grundsätzlich nur auf vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden und mit jedem Nachteilsausgleich eine gewisse Durchbrechung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der formalen Gleichheit einhergeht, für eine nachträgliche Prüfungsannullierung hohe Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen nicht gewährtem Nachteilsausgleich und dem Nichtbestehen der Prüfung zu stellen sind (E. 4.1).
Diesen Anforderungen wäre der Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgekommen, da er nicht darlegt, auf welche Nachteilsausgleichsmassnahmen er bei Kenntnis seiner Diagnose Anspruch gehabt hätte, und weshalb er bei deren Gewährung die Prüfung bestanden hätte (E.4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT NACHTEILSAUSGLEICH REVISION REVISIONSFRIST · Rechtsnormen: · § 86b Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2