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VB.2024.00197 • VG ZH VB.2024.00197 KI-generiert

Student Relocation Renders Disciplinary Case Moot, Costs Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed a lower decision to dismiss disciplinary measures against a student as moot due to the student's relocation to a new school district, finding that the protected interest in challenging the measures in the former district had ceased. While acknowledging a violation of the right to be heard because the student was not given an opportunity to respond to the relocation information before the dismissal, the court found this violation to be without consequence as the case would have been moot in any event and a request for a declaratory judgment would not have been entertained. The cost award against the student was upheld as the lower court's assessment was not flawed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarmassnahmen | [Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren betreffend Disziplinarmassnahmen gegen den Sohn des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab, weil dieser mittlerweile in einer anderen Gemeinde schulpflichtig sei und somit das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung der Disziplinarmassnahmen in der alten Schulgemeinde dahingefallen sei. Dieser Umzug wurde der Vorinstanz in der beschwerdegegnerischen Duplik mitgeteilt, welche sie dem Beschwerdeführer erst mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss zusammen zustellte.] Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf ein allfälliges Staatshaftungsverfahren neu einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmassnahmen stellt, ist darauf aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren nicht einzutreten (E. 1.3). Dass das Verfahren betreffend schulische Disziplinarmassnahmen bei Wegzug in eine neue Schulgemeinde gegenstandslos wird, ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (E. 2.2). Sein rechtliches Gehör wurde jedoch verletzt, da er vor dem Beschluss der Vorinstanz nicht zum von der Beschwerdegegnerin ins Verfahren eingebrachten und entscheiderheblichen Novum des neuen Wohnsitzes Stellung nehmen konnte (E. 2.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre aber ein formalistischer Leerlauf, da die Gegenstandslosigkeit im Rekursverfahren wegen des Umzugs ohnehin eingetreten wäre – auch im Rekursverfahren wäre auf ein reines Feststellungsbegehren nicht einzutreten gewesen (E. 2.4). Die für die Kostenverteilung erstellte Hauptsachenprognose der Vorinstanz stellte sodann nicht massgeblich auf die Duplik der Beschwerdegegnerin ab, womit die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch insofern folgenlos ist. Die vorinstanzliche Hauptsachenprognose ist nicht falsch, womit die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist (E. 2.5). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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disziplinarische Entlassung Feststellungsentscheid Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Wiedererwägung der Wegweisung Anspruch auf rechtliches Gehör Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The court found that the applicant's right to be heard was violated because he could not comment on the new residence status before the previous instance's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00197

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00197 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Disziplinarmassnahmen · [Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren betreffend Disziplinarmassnahmen gegen den Sohn des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab, weil dieser mittlerweile in einer anderen Gemeinde schulpflichtig sei und somit das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung der Disziplinarmassnahmen in der alten Schulgemeinde dahingefallen sei.

Dieser Umzug wurde der Vorinstanz in der beschwerdegegnerischen Duplik mitgeteilt, welche sie dem Beschwerdeführer erst mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss zusammen zustellte.] Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf ein allfälliges Staatshaftungsverfahren neu einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmassnahmen stellt, ist darauf aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren nicht einzutreten (E. 1.3). Dass das Verfahren betreffend schulische Disziplinarmassnahmen bei Wegzug in eine neue Schulgemeinde gegenstandslos wird, ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (E. 2.2).

Sein rechtliches Gehör wurde jedoch verletzt, da er vor dem Beschluss der Vorinstanz nicht zum von der Beschwerdegegnerin ins Verfahren eingebrachten und entscheiderheblichen Novum des neuen Wohnsitzes Stellung nehmen konnte (E. 2.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre aber ein formalistischer Leerlauf, da die Gegenstandslosigkeit im Rekursverfahren wegen des Umzugs ohnehin eingetreten wäre – auch im Rekursverfahren wäre auf ein reines Feststellungsbegehren nicht einzutreten gewesen (E. 2.4). Die für die Kostenverteilung erstellte Hauptsachenprognose der Vorinstanz stellte sodann nicht massgeblich auf die Duplik der Beschwerdegegnerin ab, womit die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch insofern folgenlos ist.

Die vorinstanzliche Hauptsachenprognose ist nicht falsch, womit die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist (E. 2.5). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT REPLIKRECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3