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VB.2024.00196 • VG ZH VB.2024.00196 KI-generiert

Foreign Nationals Appeal for Residency Denied

Geschäftsnummer VB.2024.00196
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected the appeal filed by two foreign nationals, born in 1946 and 1948, seeking residency permits for non-gainful residence in the country to join their son already residing there. The court reasoned that the appellants did not possess a right to presence based on the right to respect for family life, as there were no special personal ties to the country beyond general family connections, and they did not qualify for a residency permit as non-gainfully employed pensioners under the relevant article of the Foreign Nationals Act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme | [Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an 1946 und 1948 geborene Staatsangehörige von Nordmazedonien zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn.] Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 2). Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Über familiäre Bindungen hinausgehende besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar. Keine Zulassung als nicht erwerbstätige Rentner gemäss Art. 28 AIG (E. 3 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsrecht Achtung des Familienlebens Recht auf Leben Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 AIG

The court upheld the refusal of residence permits for non-gainfully employed retirees based on this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00196

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00196 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.06.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme · [Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an 1946 und 1948 geborene Staatsangehörige von Nordmazedonien zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn.] Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 2).

Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Über familiäre Bindungen hinausgehende besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar. Keine Zulassung als nicht erwerbstätige Rentner gemäss Art. 28 AIG (E. 3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · RENTNERBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3