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VB.2024.00191 • VG ZH VB.2024.00191 KI-generiert

Appeal Against Conversion of Unpaid Fine to Custodial Sentence

Geschäftsnummer VB.2024.00191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court allowed an appeal against a decision to convert an unpaid fine into a one-day custodial sentence, finding that the authority acted prematurely in deeming the fine uncollectible and ordering imprisonment. The court reasoned that under applicable law, conversion to imprisonment requires the debt collection procedure to have proven futile, but this does not mandate a fully executed collection process beforehand, and the authority has discretion; however, in this case, the authority failed to utilize its legal basis to lift the objection to the debt collection, and since no loss certificates existed and prior seizures had been successful, the debt collection could not be deemed hopeless, especially since enforcing the fine itself takes precedence over its conversion to incarceration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. [Verbüssung von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Frage der Uneinbringlichkeit der Busse bzw. der Aussichtslosigkeit der Betreibung.] Gemäss Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB setzt die Umwandlung einer Busse in Haft voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, das heisst die Busse uneinbringlich, ist oder als aussichtslos erscheint, was etwa dann der Fall ist, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände der gebüssten Person gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderung ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht (E. 4.1). Gründe wie die genannten werden von den Vorinstanzen nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Gerade im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Statthalteramt darauf verzichtete, den Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben zu lassen, verfügte sie doch mit dem rechtskräftigen Strafentscheid über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Betreibungsweg kann schon deshalb nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal gegen den Beschwerdeführer keine Verlustscheine bestanden bzw. bestehen und in der Vergangenheit schon erfolgreich Pfändungen durchgeführt wurden. Vielmehr durfte bei Fortführung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis erwartet werden. Ebenso wenig verfängt das Argument, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden, trägt doch der Schuldner – vorliegend der Beschwerdeführer – die Kosten des Betreibungs- mitsamt Rechtsöffnungsverfahrens.Sodann ist es Sache der Straf- bzw. Vollzugsbehörden, mittels zeitnaher Einleitung bzw. Durchführung des Betreibungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die betroffene Person nicht einer rechtskräftigen Strafe entgeht, indem sie von den ihr im Betreibungsverfahren zustehenden Verteidigungsmitteln Gebrauch macht. Nicht zuletzt gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach diejenige Strafe vollstreckt werden soll, zu welcher die gebüsste Person verurteilt wurde. Die Betreibung der Geldstrafe dient denn auch nicht primär der Eintreibung einer staatlichen Forderung, sondern soll den Verurteilten zur Strafverbüssung zwingen. Mithin geniesst die Vollstreckung der Busse prinzipiell Vorrang gegenüber deren Umwandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe. Zusammenfassend lag vorliegend kein überzeugender Grund vor, um die Busse als uneinbringlich zu erachten und von einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens abzusehen (E. 4.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Umwandlung der Busse Freiheitsstrafe Inkasso Überprüfung der Strafzumessung Beschwerdelegitimation Verbot des Schuldverhafts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 5 StGB

This article, combined with Art. 36 Abs. 1 StGB, sets the condition (fruitless execution or impossibility of collection) for converting a fine into detention, which was the central issue in the decision.

Art. 36 Abs. 1 StGB

This article, in conjunction with Art. 106 Abs. 5 StGB, defines the prerequisites for converting a fine into detention based on the unenforceability of the fine.

Art. 64 LTF

This provision is cited in the dispositive section for ordering legal aid for the appellant.

Art. 68 Abs. I SchKG

This provision concerning collection proceedings was cited in the relevant legal norms section, although the main ground for the decision referenced other articles (Art. 106 Abs. 5 StGB and Art. 36 Abs. 1 StGB).

Art. 80 Abs. I SchKG

This provision concerning collection proceedings was cited in the relevant legal norms section, although the main ground for the decision referenced other articles (Art. 106 Abs. 5 StGB and Art. 36 Abs. 1 StGB).

Art. 81 Abs. I SchKG

This provision concerning collection proceedings was cited in the relevant legal norms section, although the main ground for the decision referenced other articles (Art. 106 Abs. 5 StGB and Art. 36 Abs. 1 StGB).

Art. 35 StGB

This provision was listed among the cited legal norms.

Art. 36 Abs. II StGB

This provision was listed among the cited legal norms.

Art. 109 StGB

This provision was listed among the cited legal norms.

§ 442 Abs. I StPO CH

This provision was listed among the cited legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00191

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00191 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug. [Verbüssung von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Frage der Uneinbringlichkeit der Busse bzw. der Aussichtslosigkeit der Betreibung.] Gemäss Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB setzt die Umwandlung einer Busse in Haft voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, das heisst die Busse uneinbringlich, ist oder als aussichtslos erscheint, was etwa dann der Fall ist, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände der gebüssten Person gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderung ausreichen wird.

Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht (E. 4.1). Gründe wie die genannten werden von den Vorinstanzen nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich.

Gerade im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Statthalteramt darauf verzichtete, den Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben zu lassen, verfügte sie doch mit dem rechtskräftigen Strafentscheid über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Betreibungsweg kann schon deshalb nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal gegen den Beschwerdeführer keine Verlustscheine bestanden bzw. bestehen und in der Vergangenheit schon erfolgreich Pfändungen durchgeführt wurden. Vielmehr durfte bei Fortführung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis erwartet werden.

Ebenso wenig verfängt das Argument, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden, trägt doch der Schuldner – vorliegend der Beschwerdeführer – die Kosten des Betreibungs- mitsamt Rechtsöffnungsverfahrens. Sodann ist es Sache der Straf- bzw. Vollzugsbehörden, mittels zeitnaher Einleitung bzw. Durchführung des Betreibungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die betroffene Person nicht einer rechtskräftigen Strafe entgeht, indem sie von den ihr im Betreibungsverfahren zustehenden Verteidigungsmitteln Gebrauch macht. Nicht zuletzt gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach diejenige Strafe vollstreckt werden soll, zu welcher die gebüsste Person verurteilt wurde.

Die Betreibung der Geldstrafe dient denn auch nicht primär der Eintreibung einer staatlichen Forderung, sondern soll den Verurteilten zur Strafverbüssung zwingen. Mithin geniesst die Vollstreckung der Busse prinzipiell Vorrang gegenüber deren Umwandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe. Zusammenfassend lag vorliegend kein überzeugender Grund vor, um die Busse als uneinbringlich zu erachten und von einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens abzusehen (E. 4.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BETREIBUNGSVERFAHREN BUSSE ERSATZFREIHEITSSTRAFE RECHTSÖFFNUNGSTITEL RECHTSVORSCHLAG UMWANDLUNG UNEINBRINGLICHKEIT VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG · Rechtsnormen:

· Art. 68 Abs. I SchKG Art. 80 Abs. I SchKG Art. 81 Abs. I SchKG Zus. 36 Abs. I StGB Art. 35 StGB Art. 36 Abs. II StGB Art. 106 Abs. V StGB Art. 109 StGB § 442 Abs. I StPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3