Sole Proprietorship Relocation Fee Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant was charged a fee of CHF 162.30, which included a CHF 20.- correspondence fee, for relocating their sole proprietorship to the canton. After only partially paying and refusing the correspondence fee, an additional CHF 20.- reminder fee was charged following a fruitless demand. The court found that the correspondence fee was lawful, upholding the administrative action, and dismissed the appeal concerning this fee, while noting the reminder fee was waived by the respondent after full payment was eventually received, rendering that part of the appeal moot.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenauflage | [Im Zusammenhang mit der Sitzverlegung seines Einzelunternehmens in den Kanton Zürich wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag über Fr. 162.30 in Rechnung gestellt. Er bezahlte davon lediglich Fr. 142.30 und weigerte sich, die im Rechnungsbetrag enthaltene Korrespondenzgebühr über Fr. 20.- zu bezahlen. Nach erfolgloser Mahnung wurde von ihm zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.- erhoben.] Wie der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort mitteilte, verzichtete er nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags (nachträglich) auf die Geltendmachung der Mahngebühr über Fr. 20.-. Soweit nicht schon von Anfang an gegenstandslos, ist die Beschwerde daher in dem betreffenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. (E. 2). Die vom Beschwerdegegner erhobene "Korrespondenzgebühr" erweist sich als rechtmässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision likely forms the legal basis for the justified 'Korrespondenzgebühr' that the court upheld.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00190
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00190 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenauflage · [Im Zusammenhang mit der Sitzverlegung seines Einzelunternehmens in den Kanton Zürich wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag über Fr. 162.30 in Rechnung gestellt. Er bezahlte davon lediglich Fr. 142.30 und weigerte sich, die im Rechnungsbetrag enthaltene Korrespondenzgebühr über Fr. 20.- zu bezahlen.
Nach erfolgloser Mahnung wurde von ihm zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.- erhoben.] Wie der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort mitteilte, verzichtete er nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags (nachträglich) auf die Geltendmachung der Mahngebühr über Fr. 20.-. Soweit nicht schon von Anfang an gegenstandslos, ist die Beschwerde daher in dem betreffenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. (E. 2). Die vom Beschwerdegegner erhobene "Korrespondenzgebühr" erweist sich als rechtmässig (E. 3).
Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. · --- · Stichworte: · GESETZLICHE GRUNDLAGE HANDELSREGISTERGEBÜHR KORRESPONDENZGEBÜHR MAHNGEBÜHR MAHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 941 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4