Federal Court Rules on Maximum Electronic Monitoring Duration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court re-examined a case concerning electronic monitoring for a prisoner. A recent Federal Court ruling established that the maximum duration for electronic monitoring, similar to semi-detention, is 12 months, based on the unconditional portion of the sentence. The Federal Court found that the applicant met the time requirements for electronic monitoring and remanded the case for the lower court to assess if the other conditions for electronic monitoring were met. The court acknowledged that both the initial authority and the opposing party had previously denied the time requirements without fully assessing the personal conditions. Therefore, the case was partially granted and returned to the opposing party for a new decision on whether the applicant meets the personal requirements for electronic monitoring.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug mit Electronic Monitoring Wiederaufnahme von VB.2022.550 | Strafvollzug mit Electronic Monitoring (Wiederaufnahme von VB.2022.550 nach Urteil 6B_220/2023 des Bundesgerichts vom 10. April 2024). [Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18. März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen. Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend.] Gestützt auf das Urteil vom 18. März 2024 erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024, der Beschwerdeführer erfülle die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB für die Gewährung des elektronisch überwachten Vollzugs. Das Verwaltungsgericht werde nach der Rückweisung prüfen müssen, ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung erfüllt seien (E. 3.2). Da auch die Justizdirektion und der Beschwerdegegner bereits die zeitlichen Bedingungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB verneinten und nicht prüften, ob beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB vorliegen, ist es angezeigt, die Sache hierzu und zur neuen Entscheidfällung weiter an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for determining the temporal requirements for electronic monitoring, which were found to be met by the Federal Supreme Court.
Used to assess the personal prerequisites for granting electronic monitoring, which require further examination by the lower authority.
Relevant for the calculation of the maximum penalty in cases of partially suspended prison sentences.
Contextual provision regarding the calculation of penalties, particularly relevant in relation to the maximum duration for special forms of detention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00189
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00189 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug mit Electronic Monitoring Wiederaufnahme von VB.2022.550 · Strafvollzug mit Electronic Monitoring (Wiederaufnahme von VB.2022.550 nach Urteil 6B_220/2023 des Bundesgerichts vom 10. April 2024). [Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18.
März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen. Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend.] Gestützt auf das Urteil vom 18.
März 2024 erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024, der Beschwerdeführer erfülle die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB für die Gewährung des elektronisch überwachten Vollzugs. Das Verwaltungsgericht werde nach der Rückweisung prüfen müssen, ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung erfüllt seien (E. 3.2). Da auch die Justizdirektion und der Beschwerdegegner bereits die zeitlichen Bedingungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB verneinten und nicht prüften, ob beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB vorliegen, ist es angezeigt, die Sache hierzu und zur neuen Entscheidfällung weiter an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTER STRAFVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING GESAMTSTRAFE HALBGEFANGENSCHAFT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WIEDERAUFNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 43 StGB Art. 77 Abs. I StGB Art. 79b Abs. I lit. a StGB Art. 79b Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3