Extension of Restraining Order Upheld Despite Unfinalized Criminal Proceedings Due to Credible Fear and Coercive Behavior
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the three-month extension of a restraining order under the Protection Against Violence Act against an individual who was deemed a high flight risk for coercive behavior, despite the underlying criminal proceedings not being final, based on the victim credibly asserting fear after the individual performed "soft stalking" by cycling past her business three times without stopping. The court reasoned that for extending protective measures, the coercion court has significant discretion, requiring only a demonstration of credibility for the existence of domestic violence and ongoing danger, and found the appellant's explanation for his presence unconvincing while deeming the extension proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Dies beinhaltet Kontakt- und Rayonverbote (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Es genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung für das Vorliegen der häuslichen Gewalt und den Fortbestand der Gefährdung. Erfasst wird auch das sog. weiche Stalking, wonach die stalkende Person die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit ohne konkrete Schädigung des Opfers. Dabei kommt bei der Frage der Verlängerung der Schutzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht ein grosser Beurteilungsspielraum zu, welcher eine gewisse Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt (E. 2). Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer dreimal mit dem Fahrrad vor dem Geschäft der Beschwerdegegnerin vorbei, ohne abzusteigen oder sein Tempo zu verlangsamen. Das im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängte fünfjährige Kontakt- und Annäherungsverbot ist vorliegend noch nicht rechtskräftig, genauso wie die Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung; einfacher versuchter Nötigung; mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Pornographie. Ein Gutachten attestiere dem Beschwerdeführer zudem eine hohe Rückfallgefahr für nötigendes und erpresserisches Verhalten. Die Beschwerdegegnerin machte vor dem Zwangsmassnahmengericht glaubhaft geltend, dass sie durch den Vorfall verängstigt wurde und das Ladenlokal abschliessen müsse. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er ein Bankkonto eröffnen wollte und deshalb diesen Weg wählte, sei hingegen wenig glaubhaft (E. 3). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegen den Beschwerdeführer um drei Monate ist vorliegend nicht zu beanstanden und erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen (E. 5.2).
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KI-generiertThe court explicitly applied this provision in the dispositive to award costs (Parteientschädigung) to the respondent.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00188
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00188 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Trennungsstalking] In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Dies beinhaltet Kontakt- und Rayonverbote (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG).
Es genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung für das Vorliegen der häuslichen Gewalt und den Fortbestand der Gefährdung. Erfasst wird auch das sog. weiche Stalking, wonach die stalkende Person die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit ohne konkrete Schädigung des Opfers. Dabei kommt bei der Frage der Verlängerung der Schutzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht ein grosser Beurteilungsspielraum zu, welcher eine gewisse Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt (E. 2).
Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer dreimal mit dem Fahrrad vor dem Geschäft der Beschwerdegegnerin vorbei, ohne abzusteigen oder sein Tempo zu verlangsamen. Das im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängte fünfjährige Kontakt- und Annäherungsverbot ist vorliegend noch nicht rechtskräftig, genauso wie die Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung; einfacher versuchter Nötigung; mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Pornographie. Ein Gutachten attestiere dem Beschwerdeführer zudem eine hohe Rückfallgefahr für nötigendes und erpresserisches Verhalten.
Die Beschwerdegegnerin machte vor dem Zwangsmassnahmengericht glaubhaft geltend, dass sie durch den Vorfall verängstigt wurde und das Ladenlokal abschliessen müsse. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er ein Bankkonto eröffnen wollte und deshalb diesen Weg wählte, sei hingegen wenig glaubhaft (E. 3). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegen den Beschwerdeführer um drei Monate ist vorliegend nicht zu beanstanden und erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen (E. 5.2).
· --- · Stichworte: · BEURTEILUNGSSPIELRAUM BEWEISMASS GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT PARTEIENTSCHÄDIGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STALKING VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG § 43 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen:
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