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VB.2024.00185 • VG ZH VB.2024.00185 KI-generiert

Appeal Against Driving License Withdrawal After Tram Collision

Geschäftsnummer VB.2024.00185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the withdrawal of a driving license following a traffic incident where the appellant made an illegal left turn, resulting in a collision with a tram. The court reasoned that even minor tram collisions inherently carry an elevated risk of injury to passengers and the driver, thus justifying the assessment of a significant endangerment to third parties. Furthermore, the court upheld the procedural fairness, confirming that the appellant had received full access to the files, and that a procedural mechanism involving multiple reviews by administrative bodies did not automatically constitute a violation of impartiality or the right to be heard, as the right to a formal reply was preserved through the appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug; Kollision mit einem Tram wegen unerlaubten Linksabbiegens. Die Beschwerdeführerin hat vollständige Akteneinsicht erhalten (E. 3). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft kann nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet (E. 4.2). Es ist zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verlegen. Bei einer Einsprache ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt, darin liegt keine unzulässige Vorbefassung, welche keine Entscheidoffenheit mehr garantiert. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (E. 5.2). Dass viele Kollisionen eines Trams mit einem Fahrzeug ohne gemeldete Verletzungen erfolgen, ändert nichts daran, dass eine Notbremsung mit anschliessender Kollision zu einer erhöhten Verletzungsgefahr für Trampassagiere und -führer führt. Auf eine kategorische Festlegung in dem Sinne, dass eine Kollision von relativ geringer Intensität eine bestimmte Verletzung bzw. spätere kausale Gesundheitsschäden zum Vornherein nicht verursachen könne, ist grundsätzlich zu verzichten. Es bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten nicht mehr leicht gewesen war (E. 7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Anspruch auf rechtliches Gehör einfache Verkehrsregelverletzung Verletzung von Verfahrensrechten Strassenverkehrsunfälle Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. I Ziff. a SVG

This provision likely forms the main ground for upholding the administrative measure (driver's license withdrawal) due to a serious traffic offense (collision involving unauthorized left turn).

Art. 29 Abs. II BV

This provision concerning fundamental rights (likely related to fair proceedings, mentioned in E. 4.2 and E. 5.2 regarding legal hearing) was considered in the context of the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00185

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00185 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweisentzug; Kollision mit einem Tram wegen unerlaubten Linksabbiegens. Die Beschwerdeführerin hat vollständige Akteneinsicht erhalten (E. 3). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft kann nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden.

Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet (E. 4.2). Es ist zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verlegen. Bei einer Einsprache ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt, darin liegt keine unzulässige Vorbefassung, welche keine Entscheidoffenheit mehr garantiert. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (E. 5.2). Dass viele Kollisionen eines Trams mit einem Fahrzeug ohne gemeldete Verletzungen erfolgen, ändert nichts daran, dass eine Notbremsung mit anschliessender Kollision zu einer erhöhten Verletzungsgefahr für Trampassagiere und -führer führt.

Auf eine kategorische Festlegung in dem Sinne, dass eine Kollision von relativ geringer Intensität eine bestimmte Verletzung bzw. spätere kausale Gesundheitsschäden zum Vornherein nicht verursachen könne, ist grundsätzlich zu verzichten. Es bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten nicht mehr leicht gewesen war (E. 7.2). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG AKTENEINSICHTSRECHT AUSSTANDSGRUND KOLLISION MEHRFACHBEFASSUNG MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR TRAM · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 16b Abs. I Ziff. a SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3