Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00184 • VG ZH VB.2024.00184 KI-generiert

Residence Permit Denial Upheld Due to Sham Marriage Suspicion and Abuse of Rights Doctrine

Geschäftsnummer VB.2024.00184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of a residence permit based on suspicion of a sham marriage, reasoning that entitlement to family reunification under the relevant law is subject to the prohibition of abuse of rights, which includes marriages entered into solely for foreign residency motives. The court found no violation of the right to be heard because the proceedings consistently revolved around the applicant's husband's parallel relationship and the resulting suspicion of a sham marriage, and the factual findings, which assumed the parallel relationship continued, were not incorrect as the applicant failed to provide sufficient counter-evidence to show a genuine relationship was intended by both parties, given the history of the parallel relationship being tolerated by the wife suggested its likely continuation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ausdrücklich zur Stellungnahme zum Vorwurf einer "Ménage-à-trois" aufgefordert wurde, da sich das Verfahren von Anfang an um die Parallelbeziehung des nachzuziehenden Ehemannes der Beschwerdeführerin und dem sich daraus ergebenden Scheineheverdacht drehte. Keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz von einem Fortbestehen der Parallelbeziehung ausging (E. 3). Gegenbeweis für eine auch vom Ehemann gewollte echte Beziehung nicht erbracht, da aufgrund jahrelanger Duldung der Parallelbeziehung durch die Ehefrau eine künftige Fortsetzung derselbigen wahrscheinlich erscheint (E. 4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen tatsächliche Lebensgemeinschaft Recht auf Familiengründung Familiennachzug Fremdes Recht Verbot des Missbrauchs der Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited because the court found that the claim for a residence permit was subject to the prohibition of abuse of rights, which includes sham marriages.

Art. 29 Abs. 2 BV

This provision concerning the right to be heard was implicitly addressed in the context of the procedural complaints raised by the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00184

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224428&W10_KEY=13317008&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00184 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.12.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2).

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ausdrücklich zur Stellungnahme zum Vorwurf einer "Ménage-à-trois" aufgefordert wurde, da sich das Verfahren von Anfang an um die Parallelbeziehung des nachzuziehenden Ehemannes der Beschwerdeführerin und dem sich daraus ergebenden Scheineheverdacht drehte. Keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz von einem Fortbestehen der Parallelbeziehung ausging (E. 3). Gegenbeweis für eine auch vom Ehemann gewollte echte Beziehung nicht erbracht, da aufgrund jahrelanger Duldung der Parallelbeziehung durch die Ehefrau eine künftige Fortsetzung derselbigen wahrscheinlich erscheint (E. 4).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3