Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00177 • VG ZH VB.2024.00177 KI-generiert

Sole Bidder's Appeal on Procurement Award Criteria Deemed Moot

Geschäftsnummer VB.2024.00177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging the award criteria weighting in a procurement tender for thirteen elevator systems, acknowledging that any potential bidder with a concrete interest whose legal position is affected by a defect has standing to appeal under revised procurement law. However, because the appellant was the sole bidder and submitted an offer, the previously contested weighting of award criteria became irrelevant, as the award decision now solely depends on meeting suitability and formal requirements, rendering the appellant's legal interest in challenging the criteria moot and transforming the issue into a theoretical question, leading the court to dismiss the appeal as having become obsolete.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschreibung zur Beschaffung von 13 Aufzugsanlagen: Zur Anfechtung der Ausschreibung ist jede potenzielle Anbieterin legitimiert, die ein Interesse an einer konkreten Beschaffung hat und deren Rechtsstellung durch den gerügten Mangel beeinträchtigt wird. Daran hat das revidierte Vergaberecht nichts geändert. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Inzwischen steht fest, dass die Beschwerdeführerin als einzige Anbieterin ein Angebot eingereicht hat. In dieser Konstellation wird die beanstandete Gewichtung der Zuschlagskriterien bei einer allfälligen Bewertung irrelevant sein. Für den Erhalt des Zuschlags wird mangels Konkurrenzofferten nur noch die Erfüllung der Eignungskriterien und der formellen Anforderungen massgebend sein. Demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht mehr aktuell bzw. dahingefallen. Sie wirft eine theoretische Rechtsfrage auf, welche keine interessensbegründende Wirkung entfalten kann. Zwar könnte sich diese Frage jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung in einem entsprechenden Vergabeverfahren möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist in der vorliegenden Konstellation nicht ausnahmsweise abzusehen (E. 2). Gegenstandslos.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zuschlagskriterien Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Zuschlag bei der Versteigerung Formerfordernisse Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. II IVöB

The court explicitly mentions that the applicant's interest in challenging the tender specifications has ceased due to the lack of competition, rendering the matter moot.

Art. 52 Abs. I IVöB

This provision relates to the applicant's standing/legitimacy, which the court addresses in its reasoning concerning who is entitled to challenge the tender.

Art. 53 Abs. I lit. a IVöB

This provision concerns the requirement for an actual legal interest (Rechtsschutzinteresse), which the court finds is no longer present.

Art. 64 Abs. I IVöB

This provision is cited in the list of legal norms but is not explicitly linked to a final order regarding costs or legal aid in the provided text snippet.

Art./§ 3 Abs. I BeiG IVöB

This provision is listed among the legal norms considered by the court.

§ 21 lit. a VRG

This procedural rule is listed among the legal norms considered by the court.

§ 49 VRG

This procedural rule is listed among the legal norms considered by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00177

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00177 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.07.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschreibung zur Beschaffung von 13 Aufzugsanlagen: Zur Anfechtung der Ausschreibung ist jede potenzielle Anbieterin legitimiert, die ein Interesse an einer konkreten Beschaffung hat und deren Rechtsstellung durch den gerügten Mangel beeinträchtigt wird. Daran hat das revidierte Vergaberecht nichts geändert.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Inzwischen steht fest, dass die Beschwerdeführerin als einzige Anbieterin ein Angebot eingereicht hat. In dieser Konstellation wird die beanstandete Gewichtung der Zuschlagskriterien bei einer allfälligen Bewertung irrelevant sein. Für den Erhalt des Zuschlags wird mangels Konkurrenzofferten nur noch die Erfüllung der Eignungskriterien und der formellen Anforderungen massgebend sein. Demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht mehr aktuell bzw. dahingefallen.

Sie wirft eine theoretische Rechtsfrage auf, welche keine interessensbegründende Wirkung entfalten kann. Zwar könnte sich diese Frage jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung in einem entsprechenden Vergabeverfahren möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist in der vorliegenden Konstellation nicht ausnahmsweise abzusehen (E. 2). Gegenstandslos. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE AUSSCHREIBUNG GEGENSTANDSLOS LEGITIMATION RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen:

· Art./§ 3 Abs. I BeiG IVöB Art. 52 Abs. I IVöB Art. 53 Abs. I lit. a IVöB Art. 53 Abs. II IVöB Art. 64 Abs. I IVöB § 21 lit. a VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4