Sham Marriage and Family Reunification Rights Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning family reunification rights for an individual whose father, after divorcing a Swiss national, remarried his first wife (the appellant) with whom he had five children, including the appellant. The court reasoned that the father obtained Swiss citizenship through a sham marriage, rendering the appellant's reliance on her husband's citizenship for her residency claim an abuse of right under the totality of the circumstances, thus extinguishing her right of residence under Article 51(1)(a) of the Foreign Nationals Act (AIG); furthermore, because the parents' abusive conduct extended to the son's delayed family reunification request, the court found it unnecessary to examine whether the son's late application was justified by important reasons.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Der inzwischen eingebürgerte D heiratete nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, einer Schweizerin, seine erste Ehefrau, die Beschwerdeführerin, wieder, mit der er fünf Kinder hat, darunter den während der zweiten Ehe von D geborenen Beschwerdeführer.] Nach Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe erlangt worden ist. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Ob das Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte respektive aus welchen Gründen dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4.1-4.4). Weil sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns der Eltern auch auf das Nachzugsverfahren des Beschwerdeführers auswirkt, braucht nicht geprüft zu werden, ob wichtige Gründe für seinen verspäteten Familiennachzug vorliegen (E. 4.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe right of residence of the complainant has expired according to this provision due to the abusive claim based on the husband's citizenship.
This provision establishes the right of residence upon which the complainant based her claim, which was then found to have expired.
This provision governs the applicable procedural law, implied by the court's decision to dismiss the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00176
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der inzwischen eingebürgerte D heiratete nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, einer Schweizerin, seine erste Ehefrau, die Beschwerdeführerin, wieder, mit der er fünf Kinder hat, darunter den während der zweiten Ehe von D geborenen Beschwerdeführer.] Nach Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe erlangt worden ist.
Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Ob das Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte respektive aus welchen Gründen dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4.1-4.4). Weil sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns der Eltern auch auf das Nachzugsverfahren des Beschwerdeführers auswirkt, braucht nicht geprüft zu werden, ob wichtige Gründe für seinen verspäteten Familiennachzug vorliegen (E. 4.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINBÜRGERUNG ERLÖSCHEN DES AUFENTHALTSRECHTS FAMILIENNACHZUG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE UNTERSUCHUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 AIG Art. 29 Abs. 2 BV § 7 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2