Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00176 • VG ZH VB.2024.00176 KI-generiert

Sham Marriage and Family Reunification Rights Appeal Dismissal

Geschäftsnummer VB.2024.00176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning family reunification rights for an individual whose father, after divorcing a Swiss national, remarried his first wife (the appellant) with whom he had five children, including the appellant. The court reasoned that the father obtained Swiss citizenship through a sham marriage, rendering the appellant's reliance on her husband's citizenship for her residency claim an abuse of right under the totality of the circumstances, thus extinguishing her right of residence under Article 51(1)(a) of the Foreign Nationals Act (AIG); furthermore, because the parents' abusive conduct extended to the son's delayed family reunification request, the court found it unnecessary to examine whether the son's late application was justified by important reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Der inzwischen eingebürgerte D heiratete nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, einer Schweizerin, seine erste Ehefrau, die Beschwerdeführerin, wieder, mit der er fünf Kinder hat, darunter den während der zweiten Ehe von D geborenen Beschwerdeführer.] Nach Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe erlangt worden ist. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Ob das Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte respektive aus welchen Gründen dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4.1-4.4). Weil sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns der Eltern auch auf das Nachzugsverfahren des Beschwerdeführers auswirkt, braucht nicht geprüft zu werden, ob wichtige Gründe für seinen verspäteten Familiennachzug vorliegen (E. 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzug Recht auf Familiengründung missbräuchliche Kündigung Aufenthaltsrecht wichtige familiäre Gründe aufgelöste Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG

The right of residence of the complainant has expired according to this provision due to the abusive claim based on the husband's citizenship.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This provision establishes the right of residence upon which the complainant based her claim, which was then found to have expired.

§ 7 Abs. 1 VRG

This provision governs the applicable procedural law, implied by the court's decision to dismiss the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00176

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224743&W10_KEY=13317467&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der inzwischen eingebürgerte D heiratete nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, einer Schweizerin, seine erste Ehefrau, die Beschwerdeführerin, wieder, mit der er fünf Kinder hat, darunter den während der zweiten Ehe von D geborenen Beschwerdeführer.] Nach Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe erlangt worden ist.

Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Ob das Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte respektive aus welchen Gründen dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4.1-4.4). Weil sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns der Eltern auch auf das Nachzugsverfahren des Beschwerdeführers auswirkt, braucht nicht geprüft zu werden, ob wichtige Gründe für seinen verspäteten Familiennachzug vorliegen (E. 4.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINBÜRGERUNG ERLÖSCHEN DES AUFENTHALTSRECHTS FAMILIENNACHZUG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE UNTERSUCHUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 AIG Art. 29 Abs. 2 BV § 7 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2