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VB.2024.00174 • VG ZH VB.2024.00174 KI-generiert

Third-Party Challenge to Public-Private Tuition Agreement Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2024.00174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought exemption from private school costs for their child based on a subsequent performance agreement where the public authority committed to covering tuition for students starting certain vocational programs at that private institution from the following academic year onward. The court dismissed the appeal, ruling that the appellant lacked standing to challenge the agreement because they were a third party not signatory to the public-law contract between the authority and the private school, and even if standing were granted, the substantive claim for cost coverage would also fail.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme Privatschule | [Der Sohn des Beschwerdeführers machte ab dem Schuljahr 2022/2023 von einem Angebot der schulisch organisierten Grundbildung der privaten Bildungsinstitution, der SAZ, Gebrauch und absolvierte dort die Ausbildung zum Kaufmann EFZ für Sporttalente. Im Juni bzw. August 2023 beauftragte der Beschwerdegegner die SAZ in einer Leistungsvereinbarung mit der Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule und verpflichtete sich im Gegenzug, die Kosten unter anderem des obligatorischen Berufsfachschulunterrichts und des Berufsmaturitätsunterrichts für Lernende zu tragen, die ab dem Schuljahr 2023/2024 eine solche Ausbildung bei der Privatschule beginnen. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss, dass auch er von der Tragung der Schulkosten zu befreien sei.] Der Beschwerdeführer ist nicht Partei der angefochtenen Leistungsvereinbarung. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde zwischen dem Beschwerdegegner, vertreten durch das MAB, als Leistungserbringer und der SAZ als Leistungsempfängerin abgeschlossen. Als Dritter ist der Beschwerdeführer daher nicht zur Anfechtung der Vereinbarung legitimiert. Der Beschwerdegegner ist zu Recht auf sein Gesuch nicht eingetreten (E. 4). Sollte man die Legitimation des Beschwerdeführers bejahen, wäre seinem mit der Rechtsmittelerhebung verfolgten Anliegen aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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Drittansprache Beschwerdelegitimation Privatschule öffentlich-rechtliche Anstalt Vertragspartei Unterrichtsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 35 Abs. 1 EG BBG

This provision appears to justify the main ground for dismissing the appeal, as the reasoning mentions that even if the legitimacy were confirmed, the request would fail on the merits (E. 5), and this provision is listed among the cited legal norms.

§ 21 EG BBG

This procedural norm is implicitly related to the inadmissibility decision (failure to enter a decision) as it is cited in the legal norms section.

§ 10 Abs. 3 EG BBG

This procedural norm is cited as a relevant legal norm in the context of the decision on inadmissibility (failure to enter a decision).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00174

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00174 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme Privatschule · [Der Sohn des Beschwerdeführers machte ab dem Schuljahr 2022/2023 von einem Angebot der schulisch organisierten Grundbildung der privaten Bildungsinstitution, der SAZ, Gebrauch und absolvierte dort die Ausbildung zum Kaufmann EFZ für Sporttalente.

Im Juni bzw. August 2023 beauftragte der Beschwerdegegner die SAZ in einer Leistungsvereinbarung mit der Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule und verpflichtete sich im Gegenzug, die Kosten unter anderem des obligatorischen Berufsfachschulunterrichts und des Berufsmaturitätsunterrichts für Lernende zu tragen, die ab dem Schuljahr 2023/2024 eine solche Ausbildung bei der Privatschule beginnen. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss, dass auch er von der Tragung der Schulkosten zu befreien sei.] Der Beschwerdeführer ist nicht Partei der angefochtenen Leistungsvereinbarung.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde zwischen dem Beschwerdegegner, vertreten durch das MAB, als Leistungserbringer und der SAZ als Leistungsempfängerin abgeschlossen. Als Dritter ist der Beschwerdeführer daher nicht zur Anfechtung der Vereinbarung legitimiert. Der Beschwerdegegner ist zu Recht auf sein Gesuch nicht eingetreten (E. 4). Sollte man die Legitimation des Beschwerdeführers bejahen, wäre seinem mit der Rechtsmittelerhebung verfolgten Anliegen aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

· --- · Stichworte: · BERUFLICHE GRUNDBILDUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT LEGITIMATION LEISTUNGSVEREINBARUNG NICHTEINTRETEN NICHTKANTONALE BERUFSFACHSCHULE OBLIGATORISCHER BERUFSFACHSCHULUNTERRICHT PRIVATSCHULE RECHTSGLEICHHEIT SCHULGEBÜHR TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen: · § 10 Abs. 3 EG BBG § 21 EG BBG § 35 Abs. 1 EG BBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3