Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00170 • VG ZH VB.2024.00170 KI-generiert

Family Reunification Delay Dismissed Due to Lack of Necessity

Geschäftsnummer VB.2024.00170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a delayed family reunification request for a 15-year-old. The applicant claimed financial difficulties for the parent and the inability of grandparents to provide care due to health reasons. The court found the request was indeed late and that the applicant failed to demonstrate the necessity of reunification, noting that the alleged health issues of the grandparents were long-standing and did not substantially impair their caregiving abilities. Additionally, the court considered the significant integration challenges a delayed reunification would entail, concluding that no compelling reasons justified the late application. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter) | [Verspäteter Familiennachzug: Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter habe nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, um sie nachzuziehen. Sodann sei die Fortführung der Betreuung durch die Grosseltern aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich.] Es ist unbestritten, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet erfolgt ist (E. 2). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat. Die Beschwerdeführerin ist 15 Jahre alt. Es sind daher hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen. Diese Anforderungen vermögen die Beschwerdeführerin bzw. die von ihnen beigebrachten Belege nicht zu erfüllen. Die genannten Erkrankungen bestehen seit Jahren und führen nicht zu einer substanziellen Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grosseltern. Bei einem Familiennachzug ist zudem mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Es liegen damit keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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verzögerter Familiennachzug triftige Gründe mangelnde Integration fehlende Legitimation Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Adoption Unmündiger
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00170

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00170 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter) · [Verspäteter Familiennachzug: Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter habe nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, um sie nachzuziehen. Sodann sei die Fortführung der Betreuung durch die Grosseltern aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich.] Es ist unbestritten, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet erfolgt ist (E. 2).

Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat. Die Beschwerdeführerin ist 15 Jahre alt. Es sind daher hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen. Diese Anforderungen vermögen die Beschwerdeführerin bzw. die von ihnen beigebrachten Belege nicht zu erfüllen. Die genannten Erkrankungen bestehen seit Jahren und führen nicht zu einer substanziellen Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grosseltern. Bei einem Familiennachzug ist zudem mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen.

Es liegen damit keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3