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VB.2024.00165 • VG ZH VB.2024.00165 KI-generiert

Appeal Against Driving License Suspension Enforcement Dismissed Due to Inadmissible Challenge to Substantive Decision

Geschäftsnummer VB.2024.00165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against an enforcement order to execute a three-month suspension of a driving license, where the appellant primarily challenged the underlying substantive administrative decision. The court reasoned that when appealing an enforcement order, challenges to the substantive decision are generally inadmissible unless the original decision was void from the start, involved grave fundamental rights violations, or became unlawful or moot due to subsequent circumstances; consequently, since the appellant's objections largely targeted the substance of the original order and new circumstances presented were insufficient to alter that underlying decision, the appeal against the enforcement order was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Vollzug des Führerausweisentzugs für drei Monate; Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Auf Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist in der Regel nicht mehr einzugehen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen richten sich grösstenteils gegen die Sachverfügung und auch soweit sie sich auf neu eingetretene Umstände beziehen, sind sie nicht geeignet, zur Abänderung der Sachverfügung zu führen (E. 3.3 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Führerausweisentzug Begründung in der Sache Widerruf des bedingten Strafvollzugs begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c SVG

The provision cited under 'Rechtsnormen' is relevant to the substance of the administrative measure, although the decision ultimately dismisses the appeal based on procedural grounds related to challenging the underlying order.

Art. 66 Abs. 1 LRT

This provision, related to court costs, is cited in the dispositive for ordering the appellant to pay the costs of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00165

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00165 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Vollzug des Führerausweisentzugs für drei Monate; Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden.

Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Auf Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist in der Regel nicht mehr einzugehen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen richten sich grösstenteils gegen die Sachverfügung und auch soweit sie sich auf neu eingetretene Umstände beziehen, sind sie nicht geeignet, zur Abänderung der Sachverfügung zu führen (E. 3.3 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT SACHVERFÜGUNG VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG VOLLZUG · Rechtsnormen:

· Art. 16c SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4