Aunt's Appeal for Niece and Nephew Residency Denied Over Lack of Special Dependency Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking residency permits for a niece and nephew residing in another country to join their aunt in Switzerland, as well as denying their entry as foster children. The court reasoned that the right to family life under human rights conventions primarily protects the core family, and while exceptional protection exists for other relatives, it requires proof of a special dependency relationship. For the adult nephew, this dependency ceased upon reaching adulthood, negating the need for continued care. For the niece, the court found insufficient evidence that she was dependent on the aunt before the death of her grandmother, who presumably provided the necessary care, thus rejecting the claim for dependency and upholding the denial of the residency permits for both relatives as disproportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug (Nichte/Neffe) | [Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die in Äthiopien lebende Nichte und den (volljährigen) Neffen der Beschwerdeführerin sowie Verneinung eines Zuzugs als Pflegekinder in die Schweiz.] Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragenen Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Beziehungen stehen zudem ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.2.2). Zu klären bleibt, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem Neffen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Der inzwischen volljährige Neffe der Beschwerdeführerin befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, denn der Nachzugszweck in Form der Sicherstellung einer adäquaten Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes ist entfallen (E. 2.2.4). Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an F. (E. 2.4). Analog zur Situation ihres Bruders ist eine Abhängigkeit M.s von ihrer in der Schweiz lebenden Tante auch für die Zeit vor dem Tod ihrer Grossmutter zu verneinen. Es mangelt diesbezüglich an hinreichenden Nachweisen, dass ihre Grossmutter vor ihrem Ableben nicht mehr in der Lage gewesen ist, M. die aufgrund ihres damaligen Alters bereits reduziert benötigte Betreuung zu gewähren (E. 3.4). Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an G. (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00161
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00161 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Nichte/Neffe) · [Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die in Äthiopien lebende Nichte und den (volljährigen) Neffen der Beschwerdeführerin sowie Verneinung eines Zuzugs als Pflegekinder in die Schweiz.] Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragenen Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2).
Andere familiäre Beziehungen stehen zudem ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (E. 2.2.2). Zu klären bleibt, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem Neffen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Der inzwischen volljährige Neffe der Beschwerdeführerin befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, denn der Nachzugszweck in Form der Sicherstellung einer adäquaten Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes ist entfallen (E. 2.2.4).
Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an F. (E. 2.4). Analog zur Situation ihres Bruders ist eine Abhängigkeit M.s von ihrer in der Schweiz lebenden Tante auch für die Zeit vor dem Tod ihrer Grossmutter zu verneinen. Es mangelt diesbezüglich an hinreichenden Nachweisen, dass ihre Grossmutter vor ihrem Ableben nicht mehr in der Lage gewesen ist, M. die aufgrund ihres damaligen Alters bereits reduziert benötigte Betreuung zu gewähren (E. 3.4). Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an G. (E. 3.6).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ÄTHIOPIEN BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BESCHWERDEERGÄNZUNG ERITREA FAMILIENNACHZUG MINDERJÄHRIGE NEFFE NICHTE PFLEGEKIND · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. c AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 121a BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 6 Abs. I PAVO § 4a VRG § 27c VRG Art. 33 VZAE Art. 316 Abs. I ZGB Art. 316 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3