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VB.2024.00158 • VG ZH VB.2024.00158 KI-generiert

Social Assistance Overpayment Repayment Offset Method

Geschäftsnummer VB.2024.00158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual receiving ongoing social assistance who was required to repay prior overpayments, leading to a dispute over the method of repayment. The court reasoned that when an individual is currently receiving social assistance, the welfare authority is permitted to offset its repayment claim by reducing the basic needs allowance (GBL) provided to the recipient. The court further rejected the request to settle the debt through work performance due to a lack of legal basis and concerns regarding equal treatment with other recipients, affirming that the chosen offset rate of 20% of the GBL was permissible as a smaller reduction would result in an unduly prolonged repayment period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, eine Rückerstattungsforderung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde ihren Anspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der unterstützten Person kürzt (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer um Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung ersucht, kommt dies mangels rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage. Der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung (20 % des GBL) bewegt sich sodann im zulässigen Bereich; mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 20.- wäre die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer getilgt (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Schuldentilgung unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Beitragsaufrechnung Verrechnung von Invalidenrenten rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision is cited in the final decision structure, reflecting the basis for the ruling on the social assistance matter.

§ 26 lit. b SHG

This provision is cited in the final decision structure, reflecting the basis for the ruling on the social assistance matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00158

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00158 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, eine Rückerstattungsforderung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde ihren Anspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der unterstützten Person kürzt (E. 2.2).

Soweit der Beschwerdeführer um Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung ersucht, kommt dies mangels rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage. Der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung (20 % des GBL) bewegt sich sodann im zulässigen Bereich; mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 20.- wäre die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer getilgt (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GRUNDBEDARF KÜRZUNG RÜCKERSTATTUNG VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 26 lit. a SHG § 26 lit. b SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3