Social Assistance Overpayment Repayment Offset Method
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual receiving ongoing social assistance who was required to repay prior overpayments, leading to a dispute over the method of repayment. The court reasoned that when an individual is currently receiving social assistance, the welfare authority is permitted to offset its repayment claim by reducing the basic needs allowance (GBL) provided to the recipient. The court further rejected the request to settle the debt through work performance due to a lack of legal basis and concerns regarding equal treatment with other recipients, affirming that the chosen offset rate of 20% of the GBL was permissible as a smaller reduction would result in an unduly prolonged repayment period.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, eine Rückerstattungsforderung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde ihren Anspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der unterstützten Person kürzt (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer um Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung ersucht, kommt dies mangels rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage. Der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung (20 % des GBL) bewegt sich sodann im zulässigen Bereich; mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 20.- wäre die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer getilgt (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the final decision structure, reflecting the basis for the ruling on the social assistance matter.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00158
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00158 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, eine Rückerstattungsforderung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde ihren Anspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der unterstützten Person kürzt (E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer um Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung ersucht, kommt dies mangels rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage. Der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung (20 % des GBL) bewegt sich sodann im zulässigen Bereich; mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 20.- wäre die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer getilgt (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GRUNDBEDARF KÜRZUNG RÜCKERSTATTUNG VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· § 26 lit. a SHG § 26 lit. b SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3