Revocation of Residence Permit Based on Fraudulently Obtained Parent Permit Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the revocation of a daughter's residence permit, which was derived from her father's EU/EFTA permit obtained through presenting forged documents. The court reasoned that the basis for the initial permit—the father's fraudulent acquisition—constituted a fundamental failure to meet the legal prerequisites for issuance, mandating revocation for both the father and the daughter, regardless of her good faith. Furthermore, the court found no basis for vested rights or protection of legitimate expectations because the residence was unlawfully obtained, and the short duration of the stay, coupled with the expectation of removal following the father's conviction, rendered revocation proportionate, while denying any exceptional hardship given the minimal rooting in the country and the lack of substantiated claims of persecution making return impossible.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung | Erschleichung des Aufenthalts durch gefälschte Papiere. Verfahrensgegenstand (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Entfallen der Erteilungsvoraussetzungen, namentlich auch bei der fälschlicherweisen Erteilung an Drittstaatsangehörige (E. 3.3). Kein Bestandes- oder Vertrauensschutz bei Erschleichung des Aufenthalts mittels gefälschter Aufenthaltspapiere (E. 3.4). Der aus einem Drittstaat stammende Vater der Beschwerdeführerin erschlich sich seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage von gefälschten Ausweispapieren, weshalb seine Bewilligung und die hiervon abgeleiteten Bewilligungen der Tochter unabhängig von deren Bösgläubigkeit zu widerrufen sind (E. 4.1) Der Widerruf erscheint verhältnismässig und ein Härtefall ist zu verneinen, nachdem ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz kaum geeignet ist, berechtigte Erwartungen in einen weiteren Verbleib im Land zu begründen, sie stets und erst recht nach der Verurteilung ihres Vaters mit der Wegweisung zu rechnen hatte, einem erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist und sie noch nicht derart verwurzelt und heimatentfremdet ist, als dass ihr die Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre (E. 4.2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und Zumutbarkeit der Rückkehr, zumal nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat von Kriminellen verfolgt und die dortigen Behörden nicht schutzfähig und -willig sind (E. 4.3 f.). Verzicht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (E. 4.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung.
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KI-generiertThis article forms the primary legal basis cited for the revocation of the residence permit in E. 3.3 and the subsequent decision in E. 4.1.
This article is cited as a basis for the revocation of the residence permit in E. 3.3.
This article appears to govern the general framework for the decision, as it is listed among the legal norms used.
This article is cited among the legal norms used for the decision.
This constitutional provision is cited among the legal norms used, relevant to fundamental rights considerations.
This constitutional provision is cited among the legal norms used.
This international human rights convention provision is cited among the legal norms used regarding the prohibition of inhuman or degrading treatment.
This article concerning the right to respect for private and family life is cited among the legal norms used.
This provision of the Agreement on the Free Movement of Persons is cited among the legal norms used.
This provision of the Agreement on the Free Movement of Persons is cited among the legal norms used.
This provision of the Annex I to the FZA is cited among the legal norms used.
This provision of the Annex I to the FZA is cited among the legal norms used.
This provision of the Ordinance on the Free Movement of Persons is cited among the legal norms used.
This provision governs the imposition of costs, as indicated in E. 5, which outlines the cost consequences.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00157
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung · Erschleichung des Aufenthalts durch gefälschte Papiere. Verfahrensgegenstand (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Entfallen der Erteilungsvoraussetzungen, namentlich auch bei der fälschlicherweisen Erteilung an Drittstaatsangehörige (E. 3.3).
Kein Bestandes- oder Vertrauensschutz bei Erschleichung des Aufenthalts mittels gefälschter Aufenthaltspapiere (E. 3.4). Der aus einem Drittstaat stammende Vater der Beschwerdeführerin erschlich sich seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage von gefälschten Ausweispapieren, weshalb seine Bewilligung und die hiervon abgeleiteten Bewilligungen der Tochter unabhängig von deren Bösgläubigkeit zu widerrufen sind (E. 4.1) Der Widerruf erscheint verhältnismässig und ein Härtefall ist zu verneinen, nachdem ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz kaum geeignet ist, berechtigte Erwartungen in einen weiteren Verbleib im Land zu begründen, sie stets und erst recht nach der Verurteilung ihres Vaters mit der Wegweisung zu rechnen hatte, einem erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist und sie noch nicht derart verwurzelt und heimatentfremdet ist, als dass ihr die Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre (E. 4.2).
Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und Zumutbarkeit der Rückkehr, zumal nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat von Kriminellen verfolgt und die dortigen Behörden nicht schutzfähig und -willig sind (E. 4.3 f.). Verzicht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (E. 4.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung. · --- · Stichworte:
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