Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00155 • VG ZH VB.2024.00155 KI-generiert

Procurement Price Range Determination

Geschäftsnummer VB.2024.00155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a procurement process, the court addressed the evaluation of the price criterion, specifically the use of a price range. The court determined that the price criterion, along with other award criteria, was relevant to the evaluation of offers. The court reasoned that when evaluating the "price" criterion, only the range of relevant values should be considered, and the expected price range can vary depending on the complexity of the procurement. While the price range does not need to be published in the tender documents, the court emphasized that if a price range is determined after receiving offers, it must be well-justified, especially if it is unusually wide or narrow. In this case, the court found that the three submitted offers could be used as a basis for determining the price range.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Bewertung des Preises; Preisspanne. Anwendbares Recht (E. 1). Aufgrund des Wortlauts der Zuschlagskriterien 1 und 2 ergibt sich, dass beiden Kriterien bewertungsrelevante Preisangaben zugrunde liegen (E. 4.3.1). Beim Kriterium "Preis" ist nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung abhängig. Bei einfachen Beschaffungen ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Produkten oder Dienstleistungen (E. 4.4.1). Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung (Art. 35 lit. p IVöB) ist die Preisspanne nicht bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne aber höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen. Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen (E. 4.4.2). Wird die Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Im vorliegenden Einladungsverfahren können die drei eingeholten Angebote zur Bestimmung der Preisspanne herangezogen werden (E. 4.4.3 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Kaufpreis Zuschlagskriterien Auf Preisen beruhende Beschränkungen Streitwertberechnung Anschaffungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 lit. p IVöB

Cited as the legal basis for the weighting of award criteria, which is relevant to the evaluation of the price.

Art. 1 BeiG

Cited as a general legal provision applicable to the case, likely related to public procurement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00155

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00155 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.08.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bewertung des Preises; Preisspanne. Anwendbares Recht (E. 1). Aufgrund des Wortlauts der Zuschlagskriterien 1 und 2 ergibt sich, dass beiden Kriterien bewertungsrelevante Preisangaben zugrunde liegen (E. 4.3.1). Beim Kriterium "Preis" ist nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen.

Welche Bandbreite realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung abhängig. Bei einfachen Beschaffungen ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Produkten oder Dienstleistungen (E. 4.4.1). Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung (Art. 35 lit. p IVöB) ist die Preisspanne nicht bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne aber höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen.

Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen (E. 4.4.2). Wird die Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Im vorliegenden Einladungsverfahren können die drei eingeholten Angebote zur Bestimmung der Preisspanne herangezogen werden (E. 4.4.3 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN EINLADUNGSVERFAHREN PREISSPANNE · Rechtsnormen: · Art./§ 1 BeiG IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3