Kosovo National Family Reunification Appeal Dismissed Due to Insufficient Financial Support Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning a request by a non-EU/EFTA national from Kosovo for a residence permit based on family reunification with her son residing in Switzerland, as the appellant failed to prove she was materially supported by her son to the required extent under Annex I of the Free Movement of Persons Agreement (FZA). The court reasoned that while relatives in a direct ascending line qualify for family reunification if they are supported, the evidence, such as tax documents, was lacking, and furthermore, the sporadic and dated payments presented did not establish the necessary regular and significant financial support from the son.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn | [Ablehnung des Familiennachzugs der kosovarischen Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn mangels Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit.] Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird […] (E. 2.2.2). Urkunden, welche ihre finanzielle Situation umfassend darstellten, wie etwa Auszüge aus ihren Steuererklärungen oder -veranlagungen, sind nicht aktenkundig. Aus diesem Grund kann bereits die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht restlos geklärt werden (E. 2.6.1). Ohnehin ist jedoch eine regelmässige finanzielle Unterstützung von einer gewissen Erheblichkeit durch E nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die noch vor der Vorinstanz vorgebrachten Zahlungen liegen zeitweise Jahre zurück und eine Regelmässigkeit ist darin nicht ersichtlich (E. 2.6.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision defines the right of family members of an entitled party to reside with them, forming the basis for the claim.
This provision is cited as defining the scope of family members, including ascendants who are granted maintenance, relevant to the case.
This provision governs the outcome of the appeal, as the appeal was dismissed based on it.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00154
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00154 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.03.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn · [Ablehnung des Familiennachzugs der kosovarischen Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn mangels Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit.] Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen.
Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird […] (E. 2.2.2). Urkunden, welche ihre finanzielle Situation umfassend darstellten, wie etwa Auszüge aus ihren Steuererklärungen oder -veranlagungen, sind nicht aktenkundig.
Aus diesem Grund kann bereits die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht restlos geklärt werden (E. 2.6.1). Ohnehin ist jedoch eine regelmässige finanzielle Unterstützung von einer gewissen Erheblichkeit durch E nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die noch vor der Vorinstanz vorgebrachten Zahlungen liegen zeitweise Jahre zurück und eine Regelmässigkeit ist darin nicht ersichtlich (E. 2.6.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BARAUSZAHLUNG ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FAMILIENNACHZUG KOSOVO MUTTER ÜBERWEISUNG UNTERHALT UNTERHALTSBEDARF · Rechtsnormen:
· Art. 13 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. I EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. b Anhang I FZA § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3