Serbian National Denied Family Reunification Due to Wilful Misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Serbian national sought family reunification with his wife, who had a secure right of residence in Switzerland. Although the wife's status generally grants her husband a right to family reunification, the court denied the application because the applicant had incurred significant debt during previous stays in Switzerland by persisting in an unprofitable self-employment venture, constituting wilful misconduct. This wilful misconduct, under Article 51(2)(b) of the Swiss Federal Act on Foreign Nationals, extinguished his right to family reunification. The court found the denial of a residence permit proportionate, even though the wife, due to a child with Swiss citizenship, could not reasonably be expected to leave Switzerland, as the couple should have anticipated such a possibility upon marriage given the prior debt and deportations.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug zur Ehefrau | [Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug für einen 44-jährigen serbischen Staatsangehörigen aufgrund dessen mutwilliger Verschuldung bei vorherigen Aufenthalten im Rahmen früherer Ehen in der Schweiz.] Die serbische Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, womit ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt (E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen bisherigen Aufenthalten in der Schweiz erheblich verschuldet (E. 3.1). Die Verschuldung ist mutwillig, da er zu lange an einer unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit festhielt (E. 3.4). Entsprechend erlischt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (E. 3.5). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist zudem verhältnismässig, auch wenn seiner Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz aufgrund eines Kinds mit Schweizer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar ist. Die Ehegatten mussten aufgrund der Verschuldung und vorherigen Wegweisungen bereits beim Eheschluss damit rechnen, dass sie die Ehe nicht würden in der Schweiz leben können (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe applicant's right to family reunification is extinguished due to wilful financial misconduct during previous stays in Switzerland.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00149
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00149 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug zur Ehefrau · [Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug für einen 44-jährigen serbischen Staatsangehörigen aufgrund dessen mutwilliger Verschuldung bei vorherigen Aufenthalten im Rahmen früherer Ehen in der Schweiz.] Die serbische Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, womit ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt (E. 2.3).
Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen bisherigen Aufenthalten in der Schweiz erheblich verschuldet (E. 3.1). Die Verschuldung ist mutwillig, da er zu lange an einer unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit festhielt (E. 3.4). Entsprechend erlischt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (E. 3.5). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist zudem verhältnismässig, auch wenn seiner Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz aufgrund eines Kinds mit Schweizer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar ist.
Die Ehegatten mussten aufgrund der Verschuldung und vorherigen Wegweisungen bereits beim Eheschluss damit rechnen, dass sie die Ehe nicht würden in der Schweiz leben können (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG MUTWILLIGE VERSCHULDUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3