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VB.2024.00143 • VG ZH VB.2024.00143 KI-generiert

Appeal Dismissed: Continuation of Custodial Measure Upheld Pending Behavioral Change

Geschäftsnummer VB.2024.00143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the continuation of a custodial measure, holding that conditional release requires a favorable prognosis, which was not yet met despite some progress, as the individual had failed to translate therapeutic gains to behavioral changes. The court reasoned that before declaring the measure hopeless and terminating it, multiple expert-supported motivational and therapy attempts in different settings must be made, noting the appellant had engaged with previous therapy and would gain further opportunity to apply insights in a less restrictive setting, indicating the measure had not definitively failed.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | [Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme / Aufhebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit] Die bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme setzt eine günstige Legalprognose voraus (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Behandlungsverlauf gewisse Fortschritte erzielen können. Diese vermögen die Rückfallgefahr aber nicht hinreichend zu mindern, weil es ihm noch nicht gelungen ist, das therapeutisch (primär kognitiv) Erarbeitete auf die Verhaltensebene umzusetzen (E. 5). Bevor eine stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird, dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivations- bzw. Therapieversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Fachpersonen gemacht werden (E. 6.2). Der Beschwerdeführer konnte sich im bisherigen Massnahmenverlauf sowohl auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche als auch auf milieutherapeutische Massnahmen einlassen und davon profitieren. Mit seiner geplanten Versetzung in ein anderes Massnahmenzentrum mit weniger geschlossenem Setting wird er zudem Gelegenheit erhalten, die in der Therapie gewonnenen Erkenntnisse vermehrt im Alltag umzusetzen bzw. die entsprechende Umsetzung zu üben. Auch erscheint er nicht gänzlich therapieunwillig bzw. nicht (mehr) motivierbar (E. 6.3). Die stationäre Massnahme ist noch nicht definitiv gescheitert (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung therapeutische Massnahme strafprozessuale Haft Fortsetzung der Betreibung Straf- und Massnahmenvollzug Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 Abs. VI StGB

This provision likely addresses the conditions for conditional release from a measure, which was a subject of the appeal.

Art. 62 Abs. I StGB

This provision likely relates to the general framework for imposing measures, cited in relation to the decision on the measure.

Art. 62c Abs. I lit. a StGB

This provision likely relates to the grounds for terminating a measure (such as hopelessness), which was specifically discussed and rejected in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00143

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00143 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.06.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 22.08.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · [Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme / Aufhebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit] Die bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme setzt eine günstige Legalprognose voraus (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Behandlungsverlauf gewisse Fortschritte erzielen können. Diese vermögen die Rückfallgefahr aber nicht hinreichend zu mindern, weil es ihm noch nicht gelungen ist, das therapeutisch (primär kognitiv) Erarbeitete auf die Verhaltensebene umzusetzen (E. 5). Bevor eine stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird, dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivations- bzw. Therapieversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Fachpersonen gemacht werden (E. 6.2). Der Beschwerdeführer konnte sich im bisherigen Massnahmenverlauf sowohl auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche als auch auf milieutherapeutische Massnahmen einlassen und davon profitieren.

Mit seiner geplanten Versetzung in ein anderes Massnahmenzentrum mit weniger geschlossenem Setting wird er zudem Gelegenheit erhalten, die in der Therapie gewonnenen Erkenntnisse vermehrt im Alltag umzusetzen bzw. die entsprechende Umsetzung zu üben. Auch erscheint er nicht gänzlich therapieunwillig bzw. nicht (mehr) motivierbar (E. 6.3). Die stationäre Massnahme ist noch nicht definitiv gescheitert (E. 6.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DER MASSNAHME AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG STATIONÄRE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 56 Abs. VI StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3