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VB.2024.00141 • VG ZH VB.2024.00141 KI-generiert

Judicial Review of Discontinued Protection Measures Limited by Scope of Appeal and Mootness

Geschäftsnummer VB.2024.00141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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A court reviewed a decision to discontinue an application for extended protection measures after an initial ruling had already terminated those measures. The court found that the appeal was largely inadmissible because the requested extension of protective measures exceeded the scope of what could be granted in a judicial review of a police order, and a separate application for extension had not been appealed. While acknowledging a violation of the right to be heard due to insufficient reasoning and lack of an initial hearing, the court deemed the appeal largely moot as the protection measures would have expired. Despite this, costs were split between the district court and the administrative court, applying the principle of causation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [In Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdegegners um gerichtliche Beurteilung hob die Haftrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 7. März 2024 auf. Infolgedessen schrieb sie das danach eingegangene Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 11. März 2024 als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdeführerin erhob einzig gegen den ersten Entscheid Beschwerde.] Gegenstand des mit Beschwerde einzig angefochtenen Urteils war die gerichtliche Beurteilung der Verfügung der Kantonspolizei. Eine Verlängerung der (zunächst) auf 14 Tage beschränkten Dauer der Schutzmassnahmen ist der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung verwehrt. Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist vielmehr nur aufgrund eines Gesuchs der gefährdeten Person möglich. Soweit die Beschwerdeführerin also mit Beschwerde beantragt, die Schutzmassnahmen seien für die Dauer von drei Monaten zu "bestätigen resp. wieder anzuordnen", gehört dies nicht zum Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wollte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Schutzmassnahmen erreichen, hätte sie mithin (auch) die Verfügung vom 11. März 2024 mit Beschwerde anfechten müssen. Dies tat sie jedoch nicht (E. 2). Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen wären, wenn sie von der Haftrichterin nicht mit Urteil vom 7. März 2024 aufgehoben worden wären, am 14. März 2024 ausgelaufen. Mit der am 13. März 2024 erhobenen Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin die Wiederanordnung der Schutzmassnahmen längstens bis und mit 14. März 2024 erreichen können – nicht jedoch eine weitergehende Verlängerung. Was die Schutzmassnahmen betrifft, ist die Beschwerdeführerin somit durch das Urteil vom 7. März 2024 mittlerweile nicht mehr beschwert bzw. ist ihr – mit Einreichung der Beschwerde noch bestehendes – aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Urteils während derHängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht (E. 3.2). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils vom 7. März 2024 mangelte es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 3.3). Dem Urteil vom 7. März 2024 kann nicht entnommen werden, weshalb die Haftrichterin die Beschwerdeführerin – die damalige Gesuchsgegnerin – nicht anhörte. Nicht nur durch die unterbliebene Anhörung, sondern auch aufgrund dieser fehlenden Begründung verletzte sie damit aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Soweit darauf einzutreten gewesen wäre, wäre die Beschwerde deswegen wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss an die Haftrichterin zurückzuweisen gewesen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin als gefährdeter Person – trotz des überwiegenden Nichteintretens auf die Beschwerde – keine Kosten auferlegt werden dürfen, ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip zur Hälfte dem Bezirksgericht aufzuerlegen; zur anderen Hälfte sind sie auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen (E. 4.2.3). Abschreibung als gegenstandslos geworden, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Kognitionsbeschränkung Schutzbereich des Patents Anspruch auf rechtliches Gehör Unterbrechung der Verjährung Überprüfung einer früheren Entscheidung Erschöpfung des Rechtswegs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited as a basis for the violation of the right to be heard because the applicant was not heard and the decision lacked justification.

Art. 3 Abs. III GSG

Cited as context for the limitations on extending protection measures in the judicial review procedure, leading to the inadmissibility of part of the appeal.

Art. 5 GSG

Cited as context for the duration of protection measures, influencing the decision on the timeliness and relevance of the appeal.

Art. 6 Abs. I GSG

Cited as the legal basis for judicial review of police measures.

Art. 6 Abs. III GSG

Cited in relation to the right to be heard, which was found to be violated.

Art. 9 Abs. III GSG

Cited as the provision that allows for the extension of protection measures upon application by the endangered person.

§ 21 Abs. I VRG

Cited in relation to the principle of 'Verursacherprinzip' for allocating costs.

§ 49 VRG

Cited for the cost allocation in the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00141

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00141 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [In Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdegegners um gerichtliche Beurteilung hob die Haftrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 7. März 2024 auf. Infolgedessen schrieb sie das danach eingegangene Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 11.

März 2024 als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdeführerin erhob einzig gegen den ersten Entscheid Beschwerde.] Gegenstand des mit Beschwerde einzig angefochtenen Urteils war die gerichtliche Beurteilung der Verfügung der Kantonspolizei. Eine Verlängerung der (zunächst) auf 14 Tage beschränkten Dauer der Schutzmassnahmen ist der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung verwehrt. Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist vielmehr nur aufgrund eines Gesuchs der gefährdeten Person möglich.

Soweit die Beschwerdeführerin also mit Beschwerde beantragt, die Schutzmassnahmen seien für die Dauer von drei Monaten zu "bestätigen resp. wieder anzuordnen", gehört dies nicht zum Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wollte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Schutzmassnahmen erreichen, hätte sie mithin (auch) die Verfügung vom 11. März 2024 mit Beschwerde anfechten müssen. Dies tat sie jedoch nicht (E. 2). Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen wären, wenn sie von der Haftrichterin nicht mit Urteil vom 7.

März 2024 aufgehoben worden wären, am 14. März 2024 ausgelaufen. Mit der am 13. März 2024 erhobenen Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin die Wiederanordnung der Schutzmassnahmen längstens bis und mit 14. März 2024 erreichen können – nicht jedoch eine weitergehende Verlängerung. Was die Schutzmassnahmen betrifft, ist die Beschwerdeführerin somit durch das Urteil vom 7. März 2024 mittlerweile nicht mehr beschwert bzw. ist ihr – mit Einreichung der Beschwerde noch bestehendes – aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Urteils während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht (E. 3.2). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils vom 7. März 2024 mangelte es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 3.3). Dem Urteil vom 7. März 2024 kann nicht entnommen werden, weshalb die Haftrichterin die Beschwerdeführerin – die damalige Gesuchsgegnerin – nicht anhörte. Nicht nur durch die unterbliebene Anhörung, sondern auch aufgrund dieser fehlenden Begründung verletzte sie damit aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

Soweit darauf einzutreten gewesen wäre, wäre die Beschwerde deswegen wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss an die Haftrichterin zurückzuweisen gewesen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin als gefährdeter Person – trotz des überwiegenden Nichteintretens auf die Beschwerde – keine Kosten auferlegt werden dürfen, ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip zur Hälfte dem Bezirksgericht aufzuerlegen; zur anderen Hälfte sind sie auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen (E. 4.2.3).

Abschreibung als gegenstandslos geworden, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE ANHÖRUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEHÖRSVERLETZUNG GERICHTLICHE BEURTEILUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STREITGEGENSTAND VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. III GSG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3