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VB.2024.00140 • VG ZH VB.2024.00140 KI-generiert

Appeal Against Extended Confinement for Removal Order

Geschäftsnummer VB.2024.00140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the extension of a confinement measure imposed on an individual subject to removal to their home country, where the initial two-year confinement was extended by another year. The court reasoned that while the confinement was objectively suitable as a coercive measure because there was no indication that voluntary departure to the home country was impossible, the one-year extension was disproportionate in duration, given the appellant's lack of significant criminal history and general compliance with authorities. Consequently, the appeal was granted, effectively nullifying the extended period of confinement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (GI230118-L) | Eingrenzung. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Iran objektiv unmöglich wäre, erscheint die Eingrenzung konkret als geeignete Zwangsmassnahme (E. 3.2). Jedoch erweist sich die verfügte Eingrenzungsdauer resp. die Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden Eingrenzung um ein weiteres Jahr als unverhältnismässig in zeitlicher Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich in Erscheinung trat und sich den Behörden grundsätzlich zur Verfügung gehalten hat (E. 3.3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Abschiebung Verlängerung der Ausschaffungshaft Ausreise Haftprüfung Freizügigkeitseinschränkung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. I AIG

This provision likely relates to the conditions or duration of confinement ('Eingrenzung'), which the court used to assess the proportionality of the extension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00140

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00140 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (GI230118-L) · Eingrenzung. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Iran objektiv unmöglich wäre, erscheint die Eingrenzung konkret als geeignete Zwangsmassnahme (E. 3.2). Jedoch erweist sich die verfügte Eingrenzungsdauer resp. die Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden Eingrenzung um ein weiteres Jahr als unverhältnismässig in zeitlicher Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich in Erscheinung trat und sich den Behörden grundsätzlich zur Verfügung gehalten hat (E. 3.3.5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · DAUER DER EINGRENZUNG EINGRENZUNG MAXIMALDAUER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3