Unlawful Termination for Job Abolition Due to Lack of Objective Reasons and Failed Redeployment Efforts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a termination due to job abolition and reorganization was unlawful. The employer failed to provide objective, non-personal reasons for the job elimination and did not make adequate efforts to find alternative suitable positions for the employee. The only offered position was demonstrably unsuitable due to a significantly lower salary grade and mismatched qualifications. Consequently, the termination was deemed invalid, and the employee was awarded compensation equivalent to six months' salary due to the severe deficiencies in the termination process and the employee's age.
Legislator-Regeste
AmtlichAufhebung Stelle, Reorganisation | [Das Anstellungsverhältnis wurde infolge einer Reorganisation und der damit verbundenen Aufhebung der Stelle vom Beschwerdegegner gekündigt.] Dem Beschwerdegegner ist es nicht gelungen, objektive, nicht in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Stellenaufhebung darzutun. Er liess zudem keine ernsthaften Bemühungen erkennen, andere zumutbare Stellen beim Kanton zu suchen und dem Beschwerdeführer solche anzubieten. Die einzige angebotene Stelle in der Funktion als Verwaltungsassistent ist im Vergleich zu seiner bisherigen Stelle neun Lohnklassen tiefer eingereiht und war ihm auch aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Funktion offenkundig unzumutbar (E. 3.3). Die Kündigung des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig (E. 3.4). Aufgrund der schweren Mängel der Kündigung und des Alters des Beschwerdeführers rechtfertigt sich hier eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (E. 4.1). Gutheissung.
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KI-generiertBasis for awarding compensation for a termination that is considered abusive or legally flawed, in this case, due to insufficient objective reasons for job abolition and failure to offer suitable alternative employment.
Applied to determine that the employer failed to demonstrate objective, non-personal reasons for the abolition of the position.
Used to establish that the employer did not make serious efforts to find and offer other reasonable positions to the employee.
Cited in relation to the assessment of the unreasonableness of the offered alternative position due to its significantly lower salary classification compared to the employee's previous role.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00137
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00137 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Aufhebung Stelle, Reorganisation · [Das Anstellungsverhältnis wurde infolge einer Reorganisation und der damit verbundenen Aufhebung der Stelle vom Beschwerdegegner gekündigt.] Dem Beschwerdegegner ist es nicht gelungen, objektive, nicht in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Stellenaufhebung darzutun.
Er liess zudem keine ernsthaften Bemühungen erkennen, andere zumutbare Stellen beim Kanton zu suchen und dem Beschwerdeführer solche anzubieten. Die einzige angebotene Stelle in der Funktion als Verwaltungsassistent ist im Vergleich zu seiner bisherigen Stelle neun Lohnklassen tiefer eingereiht und war ihm auch aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Funktion offenkundig unzumutbar (E. 3.3). Die Kündigung des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig (E. 3.4). Aufgrund der schweren Mängel der Kündigung und des Alters des Beschwerdeführers rechtfertigt sich hier eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (E. 4.1).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFGABENÜBERTRAGUNG ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE FREISTELLUNG GUTHEISSUNG KÜNDIGUNG MANGEL OBJEKTIVE GRÜNDE ORGANISATIONSAUTONOMIE REORGANISATION RESTRUKTURIERUNG STELLENAUFHEBUNG ZUMUTBARE STELLE · Rechtsnormen: · Art. 336a Abs. 2 OR § 18 Abs. 2 PG § 18 Abs. 3 PG § 16 Abs. 1 lit. b VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3