Appeal Denied for Deferral of Prison Sentence Based on Unsubstantiated Health Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking a deferral of the commencement of a 94-day combined prison sentence due to the appellant's reported spinal and hip pain and dizziness. The court reasoned that merely alleging the possibility of danger to the life or health of the convicted person is insufficient for a long-term deferral, especially when the appellant failed to substantiate how their health was genuinely at risk or provide evidence of an urgent need for surgery and subsequent convalescence, concluding that immediate commencement of the sentence was proportionate regardless of the offense or sentence length.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafantritt | Vollzug von 30 Tagen Freiheitsstrafe und 64 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (Sachverhalt E. I.A). Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs mit Schmerzen in der Wirbelsäule und in der Hüfte sowie mit Schwindelanfällen (E. 3.1). Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt indes nicht für einen Strafaufschub auf lange Zeit. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, worin eine gesundheitliche Gefährdung überhaupt bestehen sollte. Ohnehin würde auch die Notwendigkeit einer vorübergehenden Einweisung in ein Spital oder in eine Rehabilitationsklinik während des Strafvollzugs für sich gesehen noch keine totale Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit begründen (E. 4.2.1). Nachdem der Beschwerdeführer eine dringende Operationsindikation weder substanziiert behauptet noch belegt hat, braucht eine Operation sowie anschliessende Rekonvaleszenzzeit nicht abgewartet zu werden und ist ein sofortiger Haftantritt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unabhängig von der Art und Schwere der begangenen Taten und der Dauer der Strafe von insgesamt 94 Tagen verhältnismässig (E. 4.2.3). Für die Anordnung einer klinischen Beurteilung bestand und besteht kein Anlass (E. 4.2.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely forms the basis for the court's decision regarding the immediate commencement of the sentence, as the appeal against the postponement was dismissed.
This provision likely forms the basis for the court's decision regarding the immediate commencement of the sentence, as the appeal against the postponement was dismissed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00130
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224174&W10_KEY=13317011&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00130 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Vollzug von 30 Tagen Freiheitsstrafe und 64 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (Sachverhalt E. I.A). Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs mit Schmerzen in der Wirbelsäule und in der Hüfte sowie mit Schwindelanfällen (E. 3.1).
Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt indes nicht für einen Strafaufschub auf lange Zeit. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, worin eine gesundheitliche Gefährdung überhaupt bestehen sollte. Ohnehin würde auch die Notwendigkeit einer vorübergehenden Einweisung in ein Spital oder in eine Rehabilitationsklinik während des Strafvollzugs für sich gesehen noch keine totale Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit begründen (E. 4.2.1). Nachdem der Beschwerdeführer eine dringende Operationsindikation weder substanziiert behauptet noch belegt hat, braucht eine Operation sowie anschliessende Rekonvaleszenzzeit nicht abgewartet zu werden und ist ein sofortiger Haftantritt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unabhängig von der Art und Schwere der begangenen Taten und der Dauer der Strafe von insgesamt 94 Tagen verhältnismässig (E. 4.2.3).
Für die Anordnung einer klinischen Beurteilung bestand und besteht kein Anlass (E. 4.2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GESUNDHEITLICHE PROBLEME HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT STRAFANTRITT STRAFAUFSCHUB STRAFERSTEHUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III JVV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3