Sham Marriage and Revocation of Settlement Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a third-country national's settlement permit and the non-renewal of his family members' residency permits due to the underlying marriage being found to be a sham in a criminal judgment, establishing a ground for revocation under foreign nationals law. While the primary applicant, having resided in the country for nearly twenty years, could invoke the right to private life under Article 8 EMRK, this right did not extend as strongly to his spouse, who had lived there for only about nine years; ultimately, the court determined that the public interest in removal, stemming from the fraudulent acquisition of residency rights, outweighed the private interests of the applicants, deeming departure with the family reasonable even for the minor children.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligungen und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers 1 infolge eines auf einer Scheinehe beruhenden Anwesenheitsrechts. Widerruf der vom Vater abgeleiteten Niederlassungsbewilligung seiner Kinder, der Beschwerdeführenden 3 und 4, sowie Nichtverlängerung der vom Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und Kindsmutter, der Beschwerdeführerin 2.] Mit der strafgerichtlich rechtskräftig festgestellten Scheinehe des Beschwerdeführers 1 und einer Schweizer Staatsangehörigen liegt ein Widerrufsgrund vor (E. 2.1 f.). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb er sich auf sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Das gilt nicht für die nachgezogene, erst seit rund neun Jahren hier weilende Beschwerdeführerin 2 (E. 2.6 f.). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden zufolge des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch für den neunjährigen, schulpflichtigen Sohn und die vierjährige Tochter ist die Ausreise mit der Familie zumutbar (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as a basis for the revocation of the residence permits.
This provision is cited as a basis for the non-renewal of the residence permit.
This article concerning the right to private life was considered in the balancing of interests leading to the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00129
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00129 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.08.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers 1 infolge eines auf einer Scheinehe beruhenden Anwesenheitsrechts.
Widerruf der vom Vater abgeleiteten Niederlassungsbewilligung seiner Kinder, der Beschwerdeführenden 3 und 4, sowie Nichtverlängerung der vom Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und Kindsmutter, der Beschwerdeführerin 2.] Mit der strafgerichtlich rechtskräftig festgestellten Scheinehe des Beschwerdeführers 1 und einer Schweizer Staatsangehörigen liegt ein Widerrufsgrund vor (E. 2.1 f.). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb er sich auf sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann.
Das gilt nicht für die nachgezogene, erst seit rund neun Jahren hier weilende Beschwerdeführerin 2 (E. 2.6 f.). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden zufolge des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch für den neunjährigen, schulpflichtigen Sohn und die vierjährige Tochter ist die Ausreise mit der Familie zumutbar (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · PRIVATLEBEN SCHEINEHE WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3