Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00129 • VG ZH VB.2024.00129 KI-generiert

Sham Marriage and Revocation of Settlement Permit

Geschäftsnummer VB.2024.00129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a third-country national's settlement permit and the non-renewal of his family members' residency permits due to the underlying marriage being found to be a sham in a criminal judgment, establishing a ground for revocation under foreign nationals law. While the primary applicant, having resided in the country for nearly twenty years, could invoke the right to private life under Article 8 EMRK, this right did not extend as strongly to his spouse, who had lived there for only about nine years; ultimately, the court determined that the public interest in removal, stemming from the fraudulent acquisition of residency rights, outweighed the private interests of the applicants, deeming departure with the family reasonable even for the minor children.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers 1 infolge eines auf einer Scheinehe beruhenden Anwesenheitsrechts. Widerruf der vom Vater abgeleiteten Niederlassungsbewilligung seiner Kinder, der Beschwerdeführenden 3 und 4, sowie Nichtverlängerung der vom Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und Kindsmutter, der Beschwerdeführerin 2.] Mit der strafgerichtlich rechtskräftig festgestellten Scheinehe des Beschwerdeführers 1 und einer Schweizer Staatsangehörigen liegt ein Widerrufsgrund vor (E. 2.1 f.). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb er sich auf sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Das gilt nicht für die nachgezogene, erst seit rund neun Jahren hier weilende Beschwerdeführerin 2 (E. 2.6 f.). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden zufolge des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch für den neunjährigen, schulpflichtigen Sohn und die vierjährige Tochter ist die Ausreise mit der Familie zumutbar (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Scheinehe ausländischer Ehegatte Wegnahmerecht Fremdes Recht Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited as a basis for the revocation of the residence permits.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited as a basis for the non-renewal of the residence permit.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

This article concerning the right to private life was considered in the balancing of interests leading to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00129

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00129 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.08.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers 1 infolge eines auf einer Scheinehe beruhenden Anwesenheitsrechts.

Widerruf der vom Vater abgeleiteten Niederlassungsbewilligung seiner Kinder, der Beschwerdeführenden 3 und 4, sowie Nichtverlängerung der vom Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und Kindsmutter, der Beschwerdeführerin 2.] Mit der strafgerichtlich rechtskräftig festgestellten Scheinehe des Beschwerdeführers 1 und einer Schweizer Staatsangehörigen liegt ein Widerrufsgrund vor (E. 2.1 f.). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb er sich auf sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann.

Das gilt nicht für die nachgezogene, erst seit rund neun Jahren hier weilende Beschwerdeführerin 2 (E. 2.6 f.). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden zufolge des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch für den neunjährigen, schulpflichtigen Sohn und die vierjährige Tochter ist die Ausreise mit der Familie zumutbar (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · PRIVATLEBEN SCHEINEHE WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3