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VB.2024.00127 • VG ZH VB.2024.00127 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Due to False Nationality Claims

Geschäftsnummer VB.2024.00127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the revocation of a residence permit for EU/EFTA nationals granted to an individual who possessed only a Latvian "Aliens Passport" but not Latvian citizenship, meaning the prerequisite for free movement rights was never met. The court reasoned that since the necessary legal prerequisites were never fulfilled, the permit could be revoked irrespective of any intent to deceive, unless strong vested interest grounds existed and deportation was proportionate. The court found that the appellant repeatedly and deliberately provided false or misleading information regarding her nationality, which forfeited any right to protection or reliance on the continued validity of the deceptively obtained permit; furthermore, the court dismissed claims based on conventional rights or hardship, finding no grounds to secure continued residence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Täuschung über Staatsbürgerschaft durch blosse Inhaberin eines lettischen "Aliens Passport". Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die lediglich über einen lettischen "Aliens Passport" und nicht über die lettische Staatsangehörigkeit verfügende Beschwerdeführerin erfüllte nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, weshalb ihre gleichwohl erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unabhängig von einer allfälligen Täuschundsabsicht widerrufen werden kann, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat in Verletzung ihrer ausländerrechtlichen Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wiederholt und bewusst irreführende, widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Staatszugehörigkeit gemacht was keinen Schutz verdient und kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der erschlichenen Bewilligung zu begründen vermag (E. 3.1 ff.). Ebenso wenig erscheint entscheidend, inwieweit die Bewilligungsbehörde bei gebotener Aufmerksamkeit auf die widersprüchliche Angaben hätte aufmerksam werden müssen oder die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Eingangsanzeige als letttische Staatsangehörige bezeichnet wurde (E. 3.4). Die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen waren damit nie erfüllt und es liegt sowohl der Widerrufsgrund der Falschangaben bzw. des Verschweigens entscheidwesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren als auch derjenige des erfüllten Aufenthaltszwecks vor (E. 3.5 Verhältnismässigkeit des Widerrufs und Verneinung eines Härtefalls (E. 4). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen (E. 5) und von Vollzugshindernissen, selbst unter Berücksichtigung der Situation der Stellung der (russischstämmigen) Nichtbürger in Lettland (E. 6). Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten sowieEntschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der offensichtichen Aussichtslosigkeit der Begehren und Belegung der Prozessbedürftigkeit (E. 8 und 9). Rechtsmittelbelehrung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Bürgerrecht Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Reisepass unrichtige Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. a AIG

This provision is cited as a ground for the revocation of the residence permit due to false statements or concealment of essential facts in the approval process (mentioned in E. 3.5).

Art. 62 Abs. I lit. d VFP

This provision is cited as a ground for the revocation of the residence permit due to the fulfillment of the purpose of stay (mentioned in E. 3.5).

Art. 83 AIG

This provision likely underlies the decision regarding the revocation of the permit, as it is listed alongside the core grounds for revocation.

Art. 90 AIG

This provision is likely related to the assessment of whether the grounds for residence are still met, given its context with the other listed articles.

Art. 2 Abs. II AIG

This provision is listed among the cited norms, suggesting its relevance to the assessment of the requirements for the EU/EFTA residence permit.

Art. 4 FZA

This provision is listed, suggesting relevance to the Free Movement of Persons agreement relevant to the case.

Art. 12 Abs. I Anhang I FZA

This provision is listed, suggesting relevance to the specific conditions under Annex I of the Free Movement of Persons Agreement.

Art. 23 Abs. I VFP

This provision is listed, suggesting relevance to the regulation concerning the Freedom of Movement of Persons.

Art. 8 EMRK

This provision is listed, indicating the court considered the right to respect for private and family life, even if ultimately rejected.

§ 16 Abs. I VRG

This administrative procedural regulation is likely cited in relation to the general conduct or procedure of the case.

Art. 64 LTF

The court refused to grant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) based on this provision because the requests were obviously hopeless (E. 9).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00127

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Täuschung über Staatsbürgerschaft durch blosse Inhaberin eines lettischen "Aliens Passport". Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die lediglich über einen lettischen "Aliens Passport" und nicht über die lettische Staatsangehörigkeit verfügende Beschwerdeführerin erfüllte nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, weshalb ihre gleichwohl erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unabhängig von einer allfälligen Täuschundsabsicht widerrufen werden kann, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint (E. 2).

Die Beschwerdeführerin hat in Verletzung ihrer ausländerrechtlichen Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wiederholt und bewusst irreführende, widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Staatszugehörigkeit gemacht was keinen Schutz verdient und kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der erschlichenen Bewilligung zu begründen vermag (E. 3.1 ff.). Ebenso wenig erscheint entscheidend, inwieweit die Bewilligungsbehörde bei gebotener Aufmerksamkeit auf die widersprüchliche Angaben hätte aufmerksam werden müssen oder die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Eingangsanzeige als letttische Staatsangehörige bezeichnet wurde (E. 3.4).

Die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen waren damit nie erfüllt und es liegt sowohl der Widerrufsgrund der Falschangaben bzw. des Verschweigens entscheidwesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren als auch derjenige des erfüllten Aufenthaltszwecks vor (E. 3.5 Verhältnismässigkeit des Widerrufs und Verneinung eines Härtefalls (E. 4). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen (E.

5) und von Vollzugshindernissen, selbst unter Berücksichtigung der Situation der Stellung der (russischstämmigen) Nichtbürger in Lettland (E. 6). Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten sowie Entschädigungsfolgen und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der offensichtichen Aussichtslosigkeit der Begehren und Belegung der Prozessbedürftigkeit (E. 8 und 9). Rechtsmittelbelehrung. · --- · Stichworte: · ALIENS PASSPORT AUFENTHALTSZWECK BESTANDESSCHUTZ DRITTSTAATSBÜRGER ERFÜLLTER AUFENTHALTSZWECK ESCORT-SERVICE FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN LETTLAND LITAUEN MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT RUSSLAND STAATENLOSE STAATENLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 12 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP Art. 62 Abs. I lit. d VFP § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3