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VB.2024.00124 • VG ZH VB.2024.00124 KI-generiert

Denial of Social Assistance Upheld Due to Applicant's Failure to Cooperate

Geschäftsnummer VB.2024.00124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to deny social assistance to a self-employed individual due to a failure to meet their qualified duty of cooperation. The applicant did not provide sufficient documentation, such as comprehensive bank statements and proper bookkeeping, to allow for an assessment of their financial situation and need for assistance. While a minor delay in the proceedings by the lower authority was noted and affected cost allocation, it did not invalidate the refusal based on the applicant's inadequate participation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | [Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch infolge mangelnder Mitwirkung bei Selbständigerwerbenden] Vorliegend ist in der siebenmonatigen Verfahrensdauer des Bezirksrats keine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken. Es liegt aber eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 27c Abs. 1 VRG vor, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (E. 2). Auf die Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe ist nicht weiter einzugehen. Dem Verwaltungsgericht kommt auch keine Aufsichtsfunktion zu und es liegt keine Gehörsverletzung durch den Bezirksrat vor, wenn dieser in seinen Erwägungen nicht auf jedes vorgebrachte Argument und Beweismittel eingeht (E. 3). Bei Selbständigerwerbenden besteht eine qualifizierte Mitwirkungspflicht bei der Einreichung der Unterlagen für die Anmeldung zur Sozialhilfe. Verweigert eine gesuchstellende Person die nötigen und eingeforderten Unterlagen trotz Zumutbarkeit, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (E. 4). Die vorliegend eingereichten punktuellen Kontoauszüge und eine alte Steuererklärung reichen nicht aus, um die Bedürftigkeit eines Selbständigerwerbenden prüfen zu können. Insbesondere finden sich in der Steuererklärung Konten, welche nicht ausgewiesen wurden und zu welchen kein Bankauszug vorliegt. Es bedarf einer einfachen Buchführung, um die finanziellen Verhältnisse einer Einzelfirma abzuschätzen. Der Beschwerdeführer verletzte seine Mitwirkungspflicht und es wurde daher zu Recht nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten (E. 5). Die Gerichtskosten werden teilweise dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat auferlegt. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand sind gutzuheissen. Die Honorarnote wird auf die notwendigen Kosten reduziert (E. 7). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Unterlassung der Nothilfe Beteiligung am Verfahren selbstverschuldete Arbeitslosigkeit Sozialversicherungsverfahren Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Mentioned in relation to the assessment of delays in the proceedings.

§ 27c Abs. 1 VRG

Cited for the finding of a slight violation of the acceleration principle.

§ 3 AnwGebV

Used in the decision regarding the award of attorney fees.

§ 18 Abs. I SHG

Cited as the basis for the non-entry into the social assistance application due to lack of cooperation.

§ 20 Abs. I lit. a VRG

Relevant for the decision on court costs.

§ 65a Abs. II VRG

Used to grant the request for free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00124

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch infolge mangelnder Mitwirkung bei Selbständigerwerbenden] Vorliegend ist in der siebenmonatigen Verfahrensdauer des Bezirksrats keine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken. Es liegt aber eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 27c Abs. 1 VRG vor, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (E. 2).

Auf die Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe ist nicht weiter einzugehen. Dem Verwaltungsgericht kommt auch keine Aufsichtsfunktion zu und es liegt keine Gehörsverletzung durch den Bezirksrat vor, wenn dieser in seinen Erwägungen nicht auf jedes vorgebrachte Argument und Beweismittel eingeht (E. 3). Bei Selbständigerwerbenden besteht eine qualifizierte Mitwirkungspflicht bei der Einreichung der Unterlagen für die Anmeldung zur Sozialhilfe. Verweigert eine gesuchstellende Person die nötigen und eingeforderten Unterlagen trotz Zumutbarkeit, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (E. 4).

Die vorliegend eingereichten punktuellen Kontoauszüge und eine alte Steuererklärung reichen nicht aus, um die Bedürftigkeit eines Selbständigerwerbenden prüfen zu können. Insbesondere finden sich in der Steuererklärung Konten, welche nicht ausgewiesen wurden und zu welchen kein Bankauszug vorliegt. Es bedarf einer einfachen Buchführung, um die finanziellen Verhältnisse einer Einzelfirma abzuschätzen. Der Beschwerdeführer verletzte seine Mitwirkungspflicht und es wurde daher zu Recht nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten (E. 5). Die Gerichtskosten werden teilweise dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat auferlegt.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand sind gutzuheissen. Die Honorarnote wird auf die notwendigen Kosten reduziert (E. 7). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFSICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BUCHFÜHRUNG HONORARNOTE KOSTENNOTE MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT STREITGEGENSTAND STREITWERTBERECHNUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 3 AnwGebV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 3 Abs. I GebV VGr § 9 Abs. I GebV VGr § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. II SHG § 27 Abs. I SHV § 28 Abs. I SHV § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 20a Abs. I VRG § 27c Abs. I VRG § 27c Abs. II VRG § 38 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 50 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2