Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00121 • VG ZH VB.2024.00121 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Due to Non-Disclosure and Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2024.00121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the revocation of a permanent residence permit and subsequent denial of family reunification, stemming from the appellant's deliberate omission of having fathered a child during his prior marriage when explicitly asked by immigration authorities during the permit application process. The court reasoned that this failure to disclose material facts, coupled with strong evidence suggesting a sham marriage—as the appellant failed to provide any credible proof of a genuine marital union lasting at least three years—constituted a valid ground for revocation under the relevant law, and since the basis for the permit was lawfully removed, there was no legal ground for the subsequent family reunification application for his current wife and son.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren oder Scheinehe. Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau ein aussereheliches Kind gezeugt und nach der Scheidung die Kindsmutter geheiratet.] Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nach den Personalien und Adressen seiner Kinder und der Kinder seiner Ex-Ehefrau gefragt. Der Beschwerdeführer teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass er keine eigenen Kinder habe. Das Verschweigen dieser Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid wesentlich, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt (E. 3.1). Es liegen auch zahlreiche gewichtige Hinweise für eine Scheinehe vor. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Er erfüllt auch deshalb den Widerrufsgrund (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Weil die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung tatsächliche Lebensgemeinschaft Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Beweislosigkeit aufgelöste Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied in the dispositive to regulate the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00121

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00121 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren oder Scheinehe. Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau ein aussereheliches Kind gezeugt und nach der Scheidung die Kindsmutter geheiratet.] Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nach den Personalien und Adressen seiner Kinder und der Kinder seiner Ex-Ehefrau gefragt.

Der Beschwerdeführer teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass er keine eigenen Kinder habe. Das Verschweigen dieser Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid wesentlich, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt (E. 3.1). Es liegen auch zahlreiche gewichtige Hinweise für eine Scheinehe vor. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Er erfüllt auch deshalb den Widerrufsgrund (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig.

Weil die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3