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VB.2024.00120 • VG ZH VB.2024.00120 KI-generiert

Instructor v. Employer Regarding Negative Working Time Balance Transfer

Geschäftsnummer VB.2024.00120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An instructor sought to prevent the transfer of negative working time balances accumulated in the Autumn Semester of 2021 to the following year, asserting the deficit was solely due to the employer assigning too little work. The court dismissed the appeal, reasoning that the employer operates on an annual working time model with flexible scheduling designed to balance time accounting by the end of the academic year, and since the instructor's negative balance did not exceed the established transfer limits at the end of the fall semester and was fully offset by the end of the 2021/2022 school year, the transfer was permissible under the existing regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stundensaldo | [Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihre Minusstunden im Herbstsemester 2021 nicht auf das nächste Jahr zu übertragen seien, weil sie einzig darauf zurückzuführen seien, dass ihr die Beschwerdegegnerin zu wenig Arbeit zugewiesen habe.] Die Dozierenden der Beschwerdegegnerin erbringen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit mit flexibler Zeiteinteilung. Dies ermöglicht eine Anpassung der Arbeitszeit an Schwankungen der Arbeitsbelastung. Das Ziel ist ein (möglichst) ausgeglichener Zeitsaldo am Ende des Studienjahres, weshalb bestimmte Grenzwerte für die Übertragung positiver oder negativer Saldi festgelegt wurden (E. 4.1). Diese Grenzwerte überschritt der Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin am Ende des Herbstsemesters 2021 nicht; Ende des Schuljahres 2021/2022 war der negative Saldo sodann komplett ausgeglichen (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Umbuchung Minusstunden Anweisungsempfänger Leistung an Kursteilnehmer Stellenwechsel Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. 2 PFV

This provision likely regulated the handling of negative working time balances, which was the core issue of the appeal that was rejected.

§ 12 PFV

This provision likely defined the general rules for working time or the model applied, referenced alongside the specific balance rule.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00120

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00120 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Stundensaldo · [Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihre Minusstunden im Herbstsemester 2021 nicht auf das nächste Jahr zu übertragen seien, weil sie einzig darauf zurückzuführen seien, dass ihr die Beschwerdegegnerin zu wenig Arbeit zugewiesen habe.] Die Dozierenden der Beschwerdegegnerin erbringen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit mit flexibler Zeiteinteilung.

Dies ermöglicht eine Anpassung der Arbeitszeit an Schwankungen der Arbeitsbelastung. Das Ziel ist ein (möglichst) ausgeglichener Zeitsaldo am Ende des Studienjahres, weshalb bestimmte Grenzwerte für die Übertragung positiver oder negativer Saldi festgelegt wurden (E. 4.1). Diese Grenzwerte überschritt der Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin am Ende des Herbstsemesters 2021 nicht; Ende des Schuljahres 2021/2022 war der negative Saldo sodann komplett ausgeglichen (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSZEITSALDO GRENZWERT JAHRESARBEITSZEIT MINUSSTUNDEN NEGATIVER ARBEITSZEITSALDO ÜBERTRAGUNG · Rechtsnormen:

· § 12 PFV § 15 Abs. 2 PFV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3