Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00118 • VG ZH VB.2024.00118 KI-generiert

Appeal Dismissed: Termination of Permanent Residence Due to Extended Absence and Insufficient Reintegration

Geschäftsnummer VB.2024.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal challenging the termination of a permanent residence permit and the refusal to issue a new residence permit after the appellant relocated their center of life abroad. The court reasoned that the permanent residence permit had expired due to an absence from the country exceeding six months, irrespective of evidence suggesting the appellant had already largely shifted their actual center of life back to their home country; furthermore, neither direct reissuance of the permanent permit nor an facilitated readmission was warranted, nor was a hardship permit justifiable given the prior relocation abroad, significant integration deficits stemming from social assistance dependency and debt management, and the lack of protected relationships within the country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Verlegung des Lebensmittelpunkts in das Herkunftsland. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei Abmeldung ins Ausland, mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt oder Verlegung des Lebensmittelpunkts (E. 2.1). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt schon seit Längerem weitgehend zurück in die Türkei verlegt hatte und lediglich vorübergehend in die Schweiz zurückkehrte. Unabhängig davon ist ihre Niederlassungsbewilligung infolge mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen (E. 2.2 ff.). Eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung und eine erleichterte Wiederzulassung fällt ausser Betracht (E. 3 und 4). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt aufgrund der weitgehenden Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei bereits unabhängig von allfälligen Widerrufsgründen und Integrationsdefiziten ausser Betracht (E. 5). Zudem stehen auch die Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft einer Bewilligungserteilung entgegen und stellen diese erhebliche Integrationsdefizite dar (E. 6). Keine konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen in der Schweiz (E. 7) und keine Vollzugshindernisse (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und Rechtsmittelbelehrung (E. 9-11). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Niederlassungsbewilligung Einstellung der Sozialhilfe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Amtshilfe Fehlen eines Härtefalls Ausweisung im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 63 Abs. II VRG

This provision was applied to reject the request for legal aid for the appeal proceedings.

Art. 30 Abs. I lit. b AIG

This provision addresses the grounds for the extinction of the settlement permit, which forms the basis of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00118

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224357&W10_KEY=13317474&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Verlegung des Lebensmittelpunkts in das Herkunftsland. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei Abmeldung ins Ausland, mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt oder Verlegung des Lebensmittelpunkts (E. 2.1).

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt schon seit Längerem weitgehend zurück in die Türkei verlegt hatte und lediglich vorübergehend in die Schweiz zurückkehrte. Unabhängig davon ist ihre Niederlassungsbewilligung infolge mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen (E. 2.2 ff.). Eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung und eine erleichterte Wiederzulassung fällt ausser Betracht (E. 3 und 4). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt aufgrund der weitgehenden Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei bereits unabhängig von allfälligen Widerrufsgründen und Integrationsdefiziten ausser Betracht (E. 5).

Zudem stehen auch die Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft einer Bewilligungserteilung entgegen und stellen diese erhebliche Integrationsdefizite dar (E. 6). Keine konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen in der Schweiz (E.

7) und keine Vollzugshindernisse (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und Rechtsmittelbelehrung (E. 9-11). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT ERLEICHTERTE ZULASSUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATIONSDEFIZIT LANDESABWESENHEIT LEBENSMITTELPUNKT PRIVATLEBEN RECHT AUF PRIVATLEBEN REFORMATIO IN PEIUS SCHULDENWIRTSCHAFT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TÜRKEI UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 58a AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 16 VRG § 63 Abs. II VRG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 49 Abs. I VZAE Art. 61 VZAE Art. 77a VZAE Art. 79 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2