Rejection of Early Settlement Permit Upheld Due to Criminal Record and Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an application for early issuance of a settlement permit because the applicant lacked an unblemished record and had previously received social assistance. The court reasoned that the lower authority was correct to consider a criminal conviction, despite its age, and the significant social assistance payments received over a year when assessing the applicant's integration, especially since there were no other compelling factors demonstrating particularly successful integration to outweigh these negative elements as per the cantonal requirements for settlement permits.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung | [Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihres nicht tadellosen Leumunds sowie des erfolgten Bezugs von Sozialhilfe.] In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden ([…]) (E. 2.3). Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, obschon diese inzwischen rund acht Jahre zurückliegt (E. 3.3.1). Der Beschwerdeführerin ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass eine Gesamtwürdigung ihrer Integration zu erfolgen hat und ihr strafrechtlicher Leumund nicht allein ausschlaggebend ist (E. 3.3.3). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Erwägungen auch den früheren Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 20'000.- während eines Jahres, ab dem 21. Januar 2019. Dieser Bezug ist nach Ansicht der Vorinstanz nicht als irrelevant zu bezeichnen (E. 3.4.1). Es sind keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche eine besonders erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten (E. 3.7.1). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00116
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00116 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · [Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihres nicht tadellosen Leumunds sowie des erfolgten Bezugs von Sozialhilfe.] In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen.
Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden ([…]) (E. 2.3). Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, obschon diese inzwischen rund acht Jahre zurückliegt (E. 3.3.1).
Der Beschwerdeführerin ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass eine Gesamtwürdigung ihrer Integration zu erfolgen hat und ihr strafrechtlicher Leumund nicht allein ausschlaggebend ist (E. 3.3.3). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Erwägungen auch den früheren Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 20'000.- während eines Jahres, ab dem 21. Januar 2019. Dieser Bezug ist nach Ansicht der Vorinstanz nicht als irrelevant zu bezeichnen (E. 3.4.1). Es sind keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche eine besonders erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten (E. 3.7.1).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERMESSEN ERWERBSTÄTIGKEIT GELDSTRAFE INTEGRATION LEUMUND NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFE VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. II lit. b AIG Art. 34 Abs. II lit. c AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 4 Abs. I BüV Art. 4 Abs. II lit. d BüV Art. 4 Abs. II lit. e BüV Art. 7 Abs. III BüV § 20 Abs. I VRG § 50 VRG Art. 62 Abs. I VZAE Art. 62 Abs. Ibis VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3