Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00113 • VG ZH VB.2024.00113 KI-generiert

Parent v. School Board on Special Education Status Denial

Geschäftsnummer VB.2024.00113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A parent appealed a decision by the local school board denying their daughter, born in 2008, special education status following persistent school absenteeism despite various interventions. The court found that while there was agreement on the student's special educational needs and the school's exhaustion of general measures, the previous special education placements had been ineffective due to the student's absences; however, the underlying need for special education remained clearly demonstrated, leading the court to rule the school board's refusal of special education status as unlawful and uphold the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sonderschulung | [D, die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden, besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Schule C. Aufgrund von chronischem Schulabsentismus wurde sie schulpsychologisch abgeklärt. Nach dem Scheitern verschiedener Massnahmen mit dem Ziel, dem Schulabsentismus von D zu begegnen, beschloss die Schulpflege C Ende September 2023, der Schülerin entgegen der Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes den Sonderschulstatus zu verweigern.] Unter den Parteien ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass D besondere pädagogische Bedürfnisse aufweist. Einigkeit zumindest unter allen fachkundigen Beteiligten herrscht zudem dahingehend, dass seitens der Schule alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, dem Schulabsentismus von D zu begegnen. Der Umstand, dass die Sonderschulung von D bislang nicht funktionierte bzw. die unter diesem Titel angeordneten verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wegen ihrer Absenzen nicht wirklich umgesetzt werden konnten, ändert jedoch nichts an dem entsprechenden Bedarf ihrerseits. Dieser ist klar ausgewiesen (zum Ganzen E. 4.2). Damit erweist sich der Beschluss der Beschwerdegegnerin, der Tochter der Beschwerdeführenden den "Sonderschulstatus" abzusprechen, als rechtswidrig (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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Sonderschulung elterlicher Konflikt Recht auf Bildung verbotenes Kartell minderjährige Person mit Behinderung Schulgesetzgebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

This article is cited as a relevant legal norm in the decision context, implying its underlying principle supported the final order regarding special educational needs.

Art. 62 Abs. 2 BV

This article is cited as a relevant legal norm in the decision context, implying its underlying principle supported the final order.

Art. 2 Abs. 1 VSM

This article is cited as a relevant legal norm, likely forming the basis for upholding the appeal against the refusal of special schooling status.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00113

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.07.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Sonderschulung · [D, die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden, besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Schule C. Aufgrund von chronischem Schulabsentismus wurde sie schulpsychologisch abgeklärt. Nach dem Scheitern verschiedener Massnahmen mit dem Ziel, dem Schulabsentismus von D zu begegnen, beschloss die Schulpflege C Ende September 2023, der Schülerin entgegen der Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes den Sonderschulstatus zu verweigern.] Unter den Parteien ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass D besondere pädagogische Bedürfnisse aufweist.

Einigkeit zumindest unter allen fachkundigen Beteiligten herrscht zudem dahingehend, dass seitens der Schule alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, dem Schulabsentismus von D zu begegnen. Der Umstand, dass die Sonderschulung von D bislang nicht funktionierte bzw. die unter diesem Titel angeordneten verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wegen ihrer Absenzen nicht wirklich umgesetzt werden konnten, ändert jedoch nichts an dem entsprechenden Bedarf ihrerseits. Dieser ist klar ausgewiesen (zum Ganzen E. 4.2). Damit erweist sich der Beschluss der Beschwerdegegnerin, der Tochter der Beschwerdeführenden den "Sonderschulstatus" abzusprechen, als rechtswidrig (E. 4.3).

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ABKLÄRUNG BESONDERE PÄDAGOGISCHE BEDÜRFNISSE EXTERNE SCHULUNG FREMDPLATZIERUNG SCHULABSENTISMUS SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT SONDERSCHULMASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 2 Abs. 1 VSM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3