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VB.2024.00112 • VG ZH VB.2024.00112 KI-generiert

Out-of-Canton Schooling Cost Coverage Appeal and Right to be Heard Violation

Geschäftsnummer VB.2024.00112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal concerning the cost coverage for out-of-canton schooling, where the lower authority failed to consider the appellant's reply brief because it was mistakenly routed internally to the wrong department despite being addressed imperfectly. The court ruled that this error did not prejudice the appellant, as the submission was timely and the receiving office was obligated to forward it, which it was capable of doing; consequently, the failure to consider the brief constituted a violation of the appellant's right to be heard, an error the court could not remedy, leading to a partial acceptance of the appeal and a remand of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung | Die Vorinstanz berücksichtigte die Rekursantwort der Beschwerdeführenden vom 30. August 2023 nicht. Diese war zwar – offenkundig versehentlich – nicht ganz eindeutig adressiert und wurde denn auch vom verwaltungsinternen Postdienst irrtümlich dem Volksschulamt zugestellt. Das schadet den Beschwerdeführenden jedoch nicht, weil die Zustellung unter diesen Umständen fristwahrend und das Volksschulamt zur Weiterleitung verpflichtet war. Hierzu wäre das Amt auch ohne Weiteres imstande gewesen (zum Ganzen E. 2.3). Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vor, die das Verwaltungsgericht nicht heilen kann (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verwaltungskosten anfechtbarer Zwischenentscheid Verfassungsbeschwerde im Ausland Vorherige Verwaltungsbeschwerde Replik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The violation of the right to be heard (Art. 29 Abs. 2 BV) justifies the partial allowance and remand of the case.

§ 5 Abs. 2 VRG

Cited in relation to the procedural handling of the appeal/response, likely informing the court's decision on the flawed submission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00112

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00112 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung · Die Vorinstanz berücksichtigte die Rekursantwort der Beschwerdeführenden vom 30. August 2023 nicht. Diese war zwar – offenkundig versehentlich – nicht ganz eindeutig adressiert und wurde denn auch vom verwaltungsinternen Postdienst irrtümlich dem Volksschulamt zugestellt.

Das schadet den Beschwerdeführenden jedoch nicht, weil die Zustellung unter diesen Umständen fristwahrend und das Volksschulamt zur Weiterleitung verpflichtet war. Hierzu wäre das Amt auch ohne Weiteres imstande gewesen (zum Ganzen E. 2.3). Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vor, die das Verwaltungsgericht nicht heilen kann (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · HEILUNG KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG MITWIRKUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR REKURSANTWORT RÜCKWEISUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV § 5 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3