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VB.2024.00111 • VG ZH VB.2024.00111 KI-generiert

Right of Entry for Roof Work and Scope of Private Agreement

Geschäftsnummer VB.2024.00111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning the granting of a right of entry (Hammerschlagsrecht) for roof finishing work, which necessitates the use of neighboring property. The court determined that the right of entry extends to the respective landowners and that any private agreement between the parties regarding construction near the property boundary must be considered when deciding on the right of entry, requiring prior interpretation of the agreement's scope by the lower courts. Although the initial municipal decision was deficient in its duty to provide reasons, this procedural violation regarding the right to be heard was cured by the subsequent decision from the building appeals court, which possessed the same level of knowledge as the original authority, ultimately leading to a partial approval and remand for a new decision to the municipal authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Hammerschlagsrecht | Hammerschlagsrecht für Abschlussarbeiten am Dach. Zur Beanspruchung des Nachbargrundstücks im Rahmen des Hammerschlagsrechts sind die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 trat anfänglich in eigenem Namen auf und wies auf kein Vertretungsverhältnis hin. Ob die Grundeigentümer die Handlungen zur Inanspruchnahme des Hammerschlagsrechts nachträglich genehmigen konnten, durfte an dieser Stelle offen bleiben (E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid dergestalt zu begründen, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt (E. 4.1). Der Entscheid der kommunalen Vorinstanz erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise. Mit dem Entscheid des Baurekursgerichts ist der Begründungsmangel indes geheilt worden (E. 4.3). Das Hammerschlagsrecht wird dem Zivilrecht zugeordnet. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind zu berücksichtigen (E. 5.2). Die beteiligten Parteien schlossen eine Vereinbarung über die Bautätigkeit im Grenzbereich der Liegenschaften. Diese Vereinbarung ist beim Entscheid über die Gewährung des Hammerschlagsrechts zu berücksichtigen. Der Sinngehalt und die Tragweite der Vereinbarung ist durch die Vorinstanzen mittels Auslegung zu ermitteln (E. 5.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid an die kommunale Baubehörde.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verwendungsrecht Privateigentum Kognitionsbefugnis Recht auf Arbeit beschränktes Einsichtsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision relates to the right to be heard, which was addressed and deemed cured by the appeal instance in the reasoning, but it is listed among the cited legal norms.

§ 230 Abs. I PBG

This provision concerns the Hammerschlagsrecht (right of passage/entry) and is listed among the relevant legal norms.

§ 230 Abs. II PBG

This provision concerns the Hammerschlagsrecht (right of passage/entry) and is listed among the relevant legal norms.

§ 229 Abs. I PBG

This provision concerns the Hammerschlagsrecht (right of passage/entry) and is listed among the relevant legal norms.

Art. 695 ZGB

This provision, concerning private law agreements, is cited as relevant to the case regarding the agreement on construction activities in the border area.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00111

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Hammerschlagsrecht · Hammerschlagsrecht für Abschlussarbeiten am Dach. Zur Beanspruchung des Nachbargrundstücks im Rahmen des Hammerschlagsrechts sind die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 trat anfänglich in eigenem Namen auf und wies auf kein Vertretungsverhältnis hin.

Ob die Grundeigentümer die Handlungen zur Inanspruchnahme des Hammerschlagsrechts nachträglich genehmigen konnten, durfte an dieser Stelle offen bleiben (E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid dergestalt zu begründen, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt (E. 4.1).

Der Entscheid der kommunalen Vorinstanz erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise. Mit dem Entscheid des Baurekursgerichts ist der Begründungsmangel indes geheilt worden (E. 4.3). Das Hammerschlagsrecht wird dem Zivilrecht zugeordnet. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind zu berücksichtigen (E. 5.2). Die beteiligten Parteien schlossen eine Vereinbarung über die Bautätigkeit im Grenzbereich der Liegenschaften. Diese Vereinbarung ist beim Entscheid über die Gewährung des Hammerschlagsrechts zu berücksichtigen.

Der Sinngehalt und die Tragweite der Vereinbarung ist durch die Vorinstanzen mittels Auslegung zu ermitteln (E. 5.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid an die kommunale Baubehörde. · --- · Stichworte: · HAMMERSCHLAGSRECHT PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNG RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 229 Abs. I PBG § 230 Abs. I PBG § 230 Abs. II PBG Art. 695 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3