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VB.2024.00109 • VG ZH VB.2024.00109 KI-generiert

Foreigner Denied Retroactive Social Assistance Due to Failure to Cooperate in Review

Geschäftsnummer VB.2024.00109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual receiving reduced social assistance as a provisionally admitted foreigner failed to submit required bank statements during the annual review despite multiple requests, leading to the rightful cessation of benefits due to an inability to reliably ascertain need based on the non-fulfillment of the duty to cooperate. The court reasoned that even the subsequent submission of the missing documents during the appeal process did not entitle the appellant to retroactive, seamless assistance for the period of cessation, though the newly provided documents might be reviewed if a new application were filed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Der Beschwerdeführer bezog als vorläufig aufgenommener Ausländer seit September 2020 reduzierte Sozialhilfeleistungen (Sachverhalt I.A; E. 2.1). Trotz mehrfacher Aufforderung blieb er im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Einreichung von Kontoauszügen schuldig. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausdrucke aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers vermögen dessen Behauptung, er habe die Kontoauszüge rechtzeitig vollständig eingereicht, nicht zu belegen (E. 3.5). Infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht konnte die Bedürftigkeit nicht genügend zuverlässig eruiert werden und wurden die Sozialhilfeleistungen per 1. September 2022 zu Recht eingestellt (E.3.6). Einen Teil der fehlenden Kontoauszüge reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nach. Selbst das vollständige Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren würde indes keinen Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe - rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten Einstellung - begründen. Die nachgereichten Belege wären gegebenenfalls im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, Gewährung unentgeltliche Prozessführung

Schlagwörter

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rückwirkende Sozialhilfe Leistungseinstellung fehlende Akten Kontrollfrist Bezüger von Taggeldern Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 SHG

This article justifies the main order to dismiss the appeal concerning the discontinuation of social assistance due to a violation of the duty to cooperate.

Art. 83 Abs. I lit. b AsylG

This article relates to the context of the case (as a temporarily admitted foreigner) and is mentioned alongside the main ground for the decision.

§ 5a SHG

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the decision regarding social assistance.

§ 33 SHV

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the decision regarding social assistance.

§ 1 lit. c AfV

This provision is listed among the cited legal norms relevant to the decision regarding social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00109

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00109 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Der Beschwerdeführer bezog als vorläufig aufgenommener Ausländer seit September 2020 reduzierte Sozialhilfeleistungen (Sachverhalt I.A; E. 2.1). Trotz mehrfacher Aufforderung blieb er im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Einreichung von Kontoauszügen schuldig.

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausdrucke aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers vermögen dessen Behauptung, er habe die Kontoauszüge rechtzeitig vollständig eingereicht, nicht zu belegen (E. 3.5). Infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht konnte die Bedürftigkeit nicht genügend zuverlässig eruiert werden und wurden die Sozialhilfeleistungen per 1. September 2022 zu Recht eingestellt (E.3.6). Einen Teil der fehlenden Kontoauszüge reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nach. Selbst das vollständige Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren würde indes keinen Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe - rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten Einstellung - begründen.

Die nachgereichten Belege wären gegebenenfalls im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, Gewährung unentgeltliche Prozessführung · --- · Stichworte: · ASYLFÜRSORGE FEHLENDE UNTERLAGEN LEISTUNGSEINSTELLUNG MITWIRKUNGSPFLICHT NACHREICHUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 1 lit. c AfV Art. 83 Abs. I lit. b AsylG § 5a SHG § 18 SHG § 33 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4