Exclusion for Guideline Price Instead of Cost Cap Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a selective bidding process, an authority excluded a bidder because their offer included a guideline price instead of the required cost cap, rendering the offers incomparable. The court held that while plausibility checks are permitted, they cannot weaken the price criterion below its minimum weighting. Furthermore, challenges to criteria must be raised at the time of the tender. Because the offers were not comparable, the court upheld the exclusion and remanded the case for an award decision.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Submission; selektives Verfahren; Ausschluss von Anbieterinnen nach neuem Recht; Plausibilität. Kriterien, einschliesslich ihrer Gewichtung, die bereits in der Ausschreibung genannt sind, müssen nach Art. 53 Abs. 2 IVöB bereits bei der Ausschreibung angefochten werden (E. 4.2). Ob das Vorgehen der Vergabebehörde – nach Eingang der Angebote überprüfte Aufwandschätzungen und gegebenenfalls angepasste Honorarofferten einzuholen – einer Abgebotsrunde gleichkommt, durfte vorliegend offenbleiben (E. 4.4). Ein Ausschluss aus dem Verfahren durch die Rechtsmittelinstanz ist auch unter neu geltendem Recht möglich, wenn die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin sah anstelle des in der Ausschreibung verlangten Kostendachs lediglich einen Richtpreis vor, womit die Angebote nicht mehr vergleichbar sind (E. 4.5). Die Plausibilitätsprüfung eines Angebotes ist grundsätzlich erlaubt; wird jedoch allein der Angebotspreis bewertet, ist dies nicht zulässig. Das Preiskriterium darf nicht mittels Unterkriterium der Plausibilität so weit abgeschwächt werden, dass die erforderliche Mindestgewichtung von 20 % nicht mehr gewährleistet ist (E. 4.6). Rückweisung zur Zuschlagserteilung (E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish that criteria mentioned in the tender must be challenged at the time of tender.
Cited as the basis for exclusion from the procedure when comparability of offers is not ensured.
Cited for the court's decision to remit the case for a new award decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00101
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00101 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission; selektives Verfahren; Ausschluss von Anbieterinnen nach neuem Recht; Plausibilität. Kriterien, einschliesslich ihrer Gewichtung, die bereits in der Ausschreibung genannt sind, müssen nach Art. 53 Abs. 2 IVöB bereits bei der Ausschreibung angefochten werden (E. 4.2).
Ob das Vorgehen der Vergabebehörde – nach Eingang der Angebote überprüfte Aufwandschätzungen und gegebenenfalls angepasste Honorarofferten einzuholen – einer Abgebotsrunde gleichkommt, durfte vorliegend offenbleiben (E. 4.4). Ein Ausschluss aus dem Verfahren durch die Rechtsmittelinstanz ist auch unter neu geltendem Recht möglich, wenn die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin sah anstelle des in der Ausschreibung verlangten Kostendachs lediglich einen Richtpreis vor, womit die Angebote nicht mehr vergleichbar sind (E. 4.5).
Die Plausibilitätsprüfung eines Angebotes ist grundsätzlich erlaubt; wird jedoch allein der Angebotspreis bewertet, ist dies nicht zulässig. Das Preiskriterium darf nicht mittels Unterkriterium der Plausibilität so weit abgeschwächt werden, dass die erforderliche Mindestgewichtung von 20 % nicht mehr gewährleistet ist (E. 4.6). Rückweisung zur Zuschlagserteilung (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGEBOT ABGEBOTSRUNDE AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS KOSTENDACH PLAUSIBILITÄT PREISKRITERIUM RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN RÜGEPRINZIP SELEKTIVES VERFAHREN · Rechtsnormen:
· Art./§ 1 BeiG IVöB Art./§ 3 Abs. I BeiG IVöB Art./§ 3 Abs. II BeiG IVöB Art./§ 4a Abs. I BeiG IVöB Art. 11 lit. d IVöB Art. 44 Abs. I IVöB Art. 44 Abs. I lit. b IVöB Art. 53 Abs. I lit. E IVöB Art. 53 Abs. II IVöB Art. 56 Abs. III IVöB Art. 56 Abs. IV IVöB § 7 Abs. I VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 21 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2