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VB.2024.00099 • VG ZH VB.2024.00099 KI-generiert

Appeal Against Permit Extension Suspension Denial

Geschäftsnummer VB.2024.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual contested a decision that denied the suspensive effect of their appeal against the extension of a permit allowing visitor transportation between a parking area and a zoo entrance, thereby permitting the extension to take effect during the appeal process. The court ruled that the decision to withdraw suspensive effect constitutes an intermediate decision directly challengeable before the administrative court only if it causes irreparable harm of a certain magnitude, and since no such significant, irreparable harm was established, the court declined to rule on the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung für Besuchertransporte (aufschiebende Wirkung) | [Die Zoo Zürich AG verfügt seit 2009 über eine Bewilligung für die Personenbeförderung zwischen dem Dolder-Parkplatz und dem Zooeingang. Gegen die Verlängerung dieser Bewilligung per 1. Januar 2024 rekurrierte ein Anwohner an die Volkswirtschaftsdirektion. Diese entzog dem Rekurs auf Ersuchen der Zoo Zürich AG die aufschiebende Wirkung. Die Zoo Zürich AG darf deshalb bereits während des Rekursverfahrens von der verlängerten Bewilligung Gebrauch machen. Dagegen gelangte der Anwohner an das Verwaltungsgericht.] Die hier angefochtene Verfügung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil von einem gewissen Gewicht bewirken kann (E. 2.1). Ein solcher Nachteil liegt nicht vor (E. 2.2 ff.). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Verlängerung der Untersuchungshaft Bauzeitverlängerung Legitimation gegen Baubewilligung aufschiebende Wirkung Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision was cited regarding the direct challenge of the decision regarding the withdrawal of suspensive effect before the Administrative Court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00099

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung für Besuchertransporte (aufschiebende Wirkung) · [Die Zoo Zürich AG verfügt seit 2009 über eine Bewilligung für die Personenbeförderung zwischen dem Dolder-Parkplatz und dem Zooeingang. Gegen die Verlängerung dieser Bewilligung per 1. Januar 2024 rekurrierte ein Anwohner an die Volkswirtschaftsdirektion.

Diese entzog dem Rekurs auf Ersuchen der Zoo Zürich AG die aufschiebende Wirkung. Die Zoo Zürich AG darf deshalb bereits während des Rekursverfahrens von der verlängerten Bewilligung Gebrauch machen. Dagegen gelangte der Anwohner an das Verwaltungsgericht.] Die hier angefochtene Verfügung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil von einem gewissen Gewicht bewirken kann (E. 2.1). Ein solcher Nachteil liegt nicht vor (E. 2.2 ff.).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5