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VB.2024.00087 • VG ZH VB.2024.00087 KI-generiert

Residence Permit Non-Extension Upheld Due to Lapsed Free Movement Rights

Geschäftsnummer VB.2024.00087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision not to extend an EU/EFTA residence permit because the applicant's last employment relationship, which granted her the right of residence, ended over six years prior without her fault, and she subsequently received unemployment benefits until mid-2019. The court found that her right of free movement had lapsed as she did not qualify for continued residence, thus justifying the non-extension of her permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Das ihr einen Aufenthaltsanspruch vermittelnde (letzte) Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde bereits vor über sechs Jahren nach gut einjähriger Dauer ohne ihr Verschulden aufgelöst. Dies laut der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen; die gegenteilige Angabe ihrer Sozialarbeiterin blieb unbelegt. Der anschliessende Bezug von Arbeitslosentaggeldern durch die Beschwerdeführerin dauerte bis Mitte Oktober 2019. Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ist demzufolge erloschen, zumal ihr auch kein Verbleiberecht zukommt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist daher zulässig (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Beschäftigungsbedingungen Arbeitslosenentschädigung Freizügigkeitsrechte Grundsatz der Nichtzurückweisung Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

Basis for the termination of the right of residence for EU/EFTA citizens due to the cessation of employment.

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA

Determines the conditions under which the right of residence is lost in case of unemployment.

Art. 61a Abs. 4 AIG

Governs the non-extension of residence permits for specific categories of foreigners, applied here for the refusal to extend the EU/EFTA permit.

Art. 96 AIG

Procedural basis for the appeal to the administrative court regarding decisions on residence permits.

Art. 23 VFP

Regulates the right of residence for EU/EFTA citizens in Switzerland, specifically concerning the maintenance of this right.

§ 16 Abs. 1 VRG

Constitutional basis for the administrative court's decision-making power in administrative law matters.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00087

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.03.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Das ihr einen Aufenthaltsanspruch vermittelnde (letzte) Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde bereits vor über sechs Jahren nach gut einjähriger Dauer ohne ihr Verschulden aufgelöst.

Dies laut der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen; die gegenteilige Angabe ihrer Sozialarbeiterin blieb unbelegt. Der anschliessende Bezug von Arbeitslosentaggeldern durch die Beschwerdeführerin dauerte bis Mitte Oktober 2019. Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ist demzufolge erloschen, zumal ihr auch kein Verbleiberecht zukommt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist daher zulässig (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit.

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUSSICHTSLOSIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NICHTVERLÄNGERUNG VERBLEIBERECHT VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 61a Abs. 4 AIG Art. 96 AIG Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 23 VFP § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3