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VB.2024.00080 • VG ZH VB.2024.00080 KI-generiert

Employment Termination Upheld Due to Deficient Performance

Geschäftsnummer VB.2024.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the termination of an employment contract due to deficient work performance, as the appellant essentially admitted numerous shortcomings and the employer provided multiple warnings before resorting to dismissal, which was deemed justified under the relevant personnel regulations. Furthermore, the court found that the pressure exerted by the supervisor was factually based on the poor performance and did not constitute abusive dismissal or a breach of the employer's duty of care, while the appellant's allegations of bullying remained unsubstantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Arbeitsverhältnisses | [Kündigung wegen Mängel in der Leistung.] Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend das Arbeitszeugnis ist gegenstandslos geworden, da die Dienstabteilung B mittlerweile ein angepasstes Arbeitszeugnis ausgestellt hat (E. 1.3). Der Beschwerdeführer räumt im Wesentlichen zahlreiche Versäumnisse und Mängel seiner Arbeitsleistung ein und es ergeben sich auch zahlreiche Beispiele hierfür aus den Akten. Der Kündigungsgrund der mangelhaften Leistung im Sinn von Art. 17 Abs. 3 lit. b PR ist deshalb gegeben und es war nach zahlreichen Mahnungen und Gesprächen kein milderers Mittel als die Kündigung mehr ersichtlich (E. 3.5-3.6). Die Kündigung ist auch nicht missbräuchlich, da der vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers aufgebaute Druck durch dessen mangelhafte Leistung sachlich begründet war und kein Mobbing darstellt. Übrige Mobbingvorwürfe bleiben unbelegt und es ist keine Fürsorgepflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich (E. 4.4). Abweisung, soweit nicht gegenstandslos.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sorgfaltspflicht verwaltungsrechtlicher Vertrag Verwaltungsberuf Mehrfachbeschäftigung Angebot der Arbeitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 3 lit. b PR
Der Kündigungsgrund der mangelhaften Leistung im Sinn von Art. 17 Abs. 3 lit. b PR ist deshalb gegeben und es war nach zahlreichen Mahnungen und Gesprächen kein milderers Mittel als die Kündigung mehr ersichtlich (E.
Art. 17 Abs. 2 PR
· --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KÜNDIGUNGSGRUND LEISTUNG UND VERHALTEN MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG MOBBING · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 PR Zürich Art.
Art. 17 Abs. 3 lit. b PR Zürich
This provision establishes the basis for the finding that poor performance (mangelhafte Leistung) was a valid reason for termination.
Art. 17 Abs. 2 PR Zürich
Although cited regarding termination conditions, the dispositive implies its application through the final dismissal of the appeal concerning the termination.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 3 lit. b PR Zürich

This provision establishes the basis for the finding that poor performance (mangelhafte Leistung) was a valid reason for termination.

Art. 17 Abs. 2 PR Zürich

Although cited regarding termination conditions, the dispositive implies its application through the final dismissal of the appeal concerning the termination.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00080

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses · [Kündigung wegen Mängel in der Leistung.] Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend das Arbeitszeugnis ist gegenstandslos geworden, da die Dienstabteilung B mittlerweile ein angepasstes Arbeitszeugnis ausgestellt hat (E. 1.3).

Der Beschwerdeführer räumt im Wesentlichen zahlreiche Versäumnisse und Mängel seiner Arbeitsleistung ein und es ergeben sich auch zahlreiche Beispiele hierfür aus den Akten. Der Kündigungsgrund der mangelhaften Leistung im Sinn von Art. 17 Abs. 3 lit. b PR ist deshalb gegeben und es war nach zahlreichen Mahnungen und Gesprächen kein milderers Mittel als die Kündigung mehr ersichtlich (E. 3.5-3.6). Die Kündigung ist auch nicht missbräuchlich, da der vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers aufgebaute Druck durch dessen mangelhafte Leistung sachlich begründet war und kein Mobbing darstellt.

Übrige Mobbingvorwürfe bleiben unbelegt und es ist keine Fürsorgepflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich (E. 4.4). Abweisung, soweit nicht gegenstandslos. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KÜNDIGUNGSGRUND LEISTUNG UND VERHALTEN MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG MOBBING · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 PR Zürich Art. 17 Abs. 3 lit. b PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4