Employment Termination Appeal Upheld Due to Flawed Performance Improvement Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld an appeal against an employment termination, finding that a prerequisite performance improvement period preceding the dismissal for inadequate performance or conduct was flawed because its objectives were partially inadmissible or based on assumptions, thus not offering a fair chance for improvement toward continued cooperation. Furthermore, the court deemed the shortening of this period impermissible as no lack of insight on the appellant's part was established, and the stated grounds for termination were unsubstantiated because the appellant could not be faulted for failing to meet targets, meaning the termination lacked an objective basis. Consequently, the court awarded the appellant five months' salary as compensation and an additional five months' salary as severance, considering the circumstances of the unjustified termination when determining the amount.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | Einer Kündigung wegen mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens hat eine Bewährungsfrist voranzugehen, wobei diese nur der Behebung bestehender Mängel und nicht der Durchsetzung neuer Vorgaben dienen kann (E. 4.1). Vorliegend stellte die Bewährungsfrist aufgrund von teilweise unzulässigen und teilweise auf Vorannahmen beruhenden Bewährungszielen keine faire Chance zur Verbesserung mit Blick auf eine weitere Zusammenarbeit dar (E. 4.2-4.4). Die Verkürzung der Bewährungsfrist war sodann nicht zulässig, da keine Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und die Frist ohnehin nur noch rund zehn Tage gedauert hätte (E. 5.2). Der unangebrachte Tonfall des Schreibens, mit welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, lässt nicht den Schluss zu, die Gehörsgewährung sei nur pro forma erfolgt. Der Entscheid über die Kündigung lag beim Gemeinderat als Gesamtgremium, während das Schreiben vom Gemeindepräsidenten und von der Gemeindeschreiberin unterzeichnet wurde; ein ergebnisoffener Entscheid des Gemeinderats war weiterhin möglich (E. 5.3). Der Beschwerdeführerin kann keine mangelnde Zielerreichung vorgeworfen werden, womit die Kündigunsgründe nicht belegt sind. Der Kündigung fehlt es an einem sachlichen Grund (E. 6). Die Umstände der Kündigung sind bei der Bemessung der Entschädigung für die sachlich nicht gerechtfertigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitzuberücksichtigen (E. 7). Der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen und eine Abfindung von fünf Monatslöhnen zu (E. 8-9). Gutheissung.
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KI-generiertCited as a relevant legal norm concerning the termination of employment, which underlies the court's substantive decision on the validity of the termination.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00079
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Einer Kündigung wegen mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens hat eine Bewährungsfrist voranzugehen, wobei diese nur der Behebung bestehender Mängel und nicht der Durchsetzung neuer Vorgaben dienen kann (E. 4.1). Vorliegend stellte die Bewährungsfrist aufgrund von teilweise unzulässigen und teilweise auf Vorannahmen beruhenden Bewährungszielen keine faire Chance zur Verbesserung mit Blick auf eine weitere Zusammenarbeit dar (E. 4.2-4.4).
Die Verkürzung der Bewährungsfrist war sodann nicht zulässig, da keine Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und die Frist ohnehin nur noch rund zehn Tage gedauert hätte (E. 5.2). Der unangebrachte Tonfall des Schreibens, mit welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, lässt nicht den Schluss zu, die Gehörsgewährung sei nur pro forma erfolgt. Der Entscheid über die Kündigung lag beim Gemeinderat als Gesamtgremium, während das Schreiben vom Gemeindepräsidenten und von der Gemeindeschreiberin unterzeichnet wurde; ein ergebnisoffener Entscheid des Gemeinderats war weiterhin möglich (E. 5.3).
Der Beschwerdeführerin kann keine mangelnde Zielerreichung vorgeworfen werden, womit die Kündigunsgründe nicht belegt sind. Der Kündigung fehlt es an einem sachlichen Grund (E. 6). Die Umstände der Kündigung sind bei der Bemessung der Entschädigung für die sachlich nicht gerechtfertigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitzuberücksichtigen (E. 7). Der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen und eine Abfindung von fünf Monatslöhnen zu (E. 8-9). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST KÜNDIGUNG MEHRZEIT RECHTLICHES GEHÖR SACHLICHER GRUND ÜBERZEIT · Rechtsnormen:
· Art. 336 OR Art. 336a Abs. 2 OR § 18 Abs. 3 PG § 19 PG § 26 Abs. 5 PG § 16g Abs. 2 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3