Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00072 • VG ZH VB.2024.00072 KI-generiert

Building Permit Upheld Despite Challenges on Inspection Report and Deleted Servitude

Geschäftsnummer VB.2024.00072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit despite challenges regarding the reliance on an inspection report from a predecessor project and the effect of a deleted personal servitude, reasoning that the latter encumbrance could no longer be enforced against the current project. The court found the authority was obligated to address the presumed protectability of an object included in an inventory, which it did by implicitly determining the building project was compatible with the protective purpose, thereby negating the need for a formal protective decision. Furthermore, the court affirmed that foregoing a water protection assessment was permissible due to the lack of proven flowing water and upheld the zone conformity assessment, concluding that the project's impact on the adjacent zone was negligible and consistent with the purpose of its own zone.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung. Auf das Augenscheinprotokoll des Vorgängerprojekts durfte abgestellt werden (E. 3). Die Verpflichtungen aus der aus dem Grundbuch gelöschten Personaldienstbarkeit können dem strittigen Bauprojekt nicht mehr entgegengehalten werden (E. 4). Durch die Inventaraufnahme des Objekts wird dessen Schutzwürdigkeit vermutet und war die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt entweder in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid im Baubewilligungsverfahren (materieller Schutzentscheid) oder separat in einem formellen Schutzentscheid (E. 5.4). Die Baubewilligung hat sich mit dem Schutzzweck auseinandergesetzt. Das Bauprojekt lässt sich mit dem Schutzzweck des Naturschutzobjekts vereinbaren, auf einen formellen Schutzentscheid durfte verzichtet werden (E. 5.5). Da kein Fliessgewässer nachgewiesen ist, durfte auf eine Gewässerschutzabklärung verzichtet werden (E. 6). Bei Bauten, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen als jener, in der sie liegen, erfordert die Prüfung der Zonenkonformität stets auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung. Sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die benachbarte Zone zu erwarten, genügt es, wenn das Vorhaben dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt (E. 7.2). Die Einordnung ist nicht zu beanstanden (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Baukontrolle Bauzone Gewässerschutzzone Zonenkonformität Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. a PBG

This provision is listed among the legal norms applied in the decision, likely forming the basis for the administrative action related to zone conformity.

§ 203 Abs. I lit. f PBG

This provision is listed among the legal norms applied in the decision, likely forming the basis for the administrative action related to natural protection objects.

§ 238 Abs. I PBG

This provision is listed among the legal norms applied in the decision, related to the determination of the project's conformity.

§ 238 Abs. II PBG

This provision is listed among the legal norms applied in the decision, related to the determination of the project's conformity.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00072

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00072 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung. Auf das Augenscheinprotokoll des Vorgängerprojekts durfte abgestellt werden (E. 3). Die Verpflichtungen aus der aus dem Grundbuch gelöschten Personaldienstbarkeit können dem strittigen Bauprojekt nicht mehr entgegengehalten werden (E. 4).

Durch die Inventaraufnahme des Objekts wird dessen Schutzwürdigkeit vermutet und war die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt entweder in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid im Baubewilligungsverfahren (materieller Schutzentscheid) oder separat in einem formellen Schutzentscheid (E. 5.4). Die Baubewilligung hat sich mit dem Schutzzweck auseinandergesetzt. Das Bauprojekt lässt sich mit dem Schutzzweck des Naturschutzobjekts vereinbaren, auf einen formellen Schutzentscheid durfte verzichtet werden (E. 5.5).

Da kein Fliessgewässer nachgewiesen ist, durfte auf eine Gewässerschutzabklärung verzichtet werden (E. 6). Bei Bauten, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen als jener, in der sie liegen, erfordert die Prüfung der Zonenkonformität stets auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung. Sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die benachbarte Zone zu erwarten, genügt es, wenn das Vorhaben dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt (E. 7.2).

Die Einordnung ist nicht zu beanstanden (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN EINORDNUNG NATURSCHUTZOBJEKT PERSONALDIENSTBARKEIT PROJEKTBEZOGENER SCHUTZENTSCHEID ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. a PBG § 203 Abs. I lit. f PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3