Appeal Regarding Hammerschlagsrecht for Retaining Wall Construction and Procedural Notification Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the right to encroach upon a neighboring property (Hammerschlagsrecht) for the construction of a retaining wall, wherein a single co-owner of a collective ownership had standing to file, and the main procedural issue was the applicant's failure to provide timely, written notification to the affected party before directly applying to the local building authority, contrary to the required procedure. The court upheld the decision to allow the encroachment because the necessity for using the neighbor's property was established, the impact was not unreasonable, and any procedural violation by the applicant was deemed remedied by the lower court's consideration of later submissions under the principle of official inquiry, ultimately dismissing the appeal while partially attributing appeal costs to the respondent due to the procedural error.
Legislator-Regeste
AmtlichInanspruchnahme von Drittgrundstücken | Hammerschlagsrecht für die Erstellung einer Stützmauer. Legitimation einer einzelnen Gesamthandschafterin (E. 1). Die Inanspruchnahme eines Drittgrundstücks ist dem Betroffenen vom Ansprecher genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, entscheidet auf Begehren des Ansprechers die örtliche Baubehörde über die Zulässigkeit des Begehrens und über die Entschädigung. Vorliegend hat die Ansprecherin zwar Gespräche mit der Gegenpartei über die Inanspruchnahme des Grundstücks geführt, anschliessend aber keine schriftliche Mitteilung an dieselbe gerichtet, sondern direkt ein Begehren an die örtliche Baubehörde gestellt. Dies entspricht nicht dem vorgesehenen Verfahrensablauf, weshalb die Rekurskosten mit Blick auf das Verursacherprinzip teilweise der Rekursgegnerschaft auferlegt wurden (E. 3.2). Die Heilung der erlittenen Gehörsverletzung durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt (E. 3.4). Die Ansprecherin äusserte sich im Rekursverfahren erst in ihrer Duplik zur Rekursschrift. Grundsätzlich hat die Rekursgegnerschaft aber bereits in der Rekursantwort auf die Rügen und Vorbringen in der Rekursschrift einzugehen. Kraft Geltung der Untersuchungsmaxime können jedoch - wie vorliegend - auch später eingereichte Eingaben zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden (E. 3.5). Jeder Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen, soweit es für die Erstellung von Bauten nötig ist und dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht unzumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung auszuüben und es ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen (E. 4.2). Vorliegend ist die Notwendigkeit, das Nachbargrundstück zu benutzen, ausgewiesen und eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums derBeschwerdeführerin ist zu verneinen (E. 4.3 f.). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the Rechtsnormen section and is likely the basis for the court's assessment concerning the adherence to the principle of being heard (Gehörsverletzung), which was addressed in the reasoning (E. 3.4).
This provision is cited in the Rechtsnormen section and relates to the procedure for invoking the right of entry/use of third-party properties (Hammerschlagsrecht).
This provision is cited in the Rechtsnormen section and likely relates to the authority of the local building authority to decide on the admissibility and compensation for the use of third-party property.
This provision is cited in the Rechtsnormen section and relates to the standing/legitimation of a single partner in a collective ownership (Gesamthandverhältnis).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00071
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00071 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inanspruchnahme von Drittgrundstücken · Hammerschlagsrecht für die Erstellung einer Stützmauer. Legitimation einer einzelnen Gesamthandschafterin (E. 1). Die Inanspruchnahme eines Drittgrundstücks ist dem Betroffenen vom Ansprecher genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, entscheidet auf Begehren des Ansprechers die örtliche Baubehörde über die Zulässigkeit des Begehrens und über die Entschädigung. Vorliegend hat die Ansprecherin zwar Gespräche mit der Gegenpartei über die Inanspruchnahme des Grundstücks geführt, anschliessend aber keine schriftliche Mitteilung an dieselbe gerichtet, sondern direkt ein Begehren an die örtliche Baubehörde gestellt. Dies entspricht nicht dem vorgesehenen Verfahrensablauf, weshalb die Rekurskosten mit Blick auf das Verursacherprinzip teilweise der Rekursgegnerschaft auferlegt wurden (E. 3.2).
Die Heilung der erlittenen Gehörsverletzung durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt (E. 3.4). Die Ansprecherin äusserte sich im Rekursverfahren erst in ihrer Duplik zur Rekursschrift. Grundsätzlich hat die Rekursgegnerschaft aber bereits in der Rekursantwort auf die Rügen und Vorbringen in der Rekursschrift einzugehen. Kraft Geltung der Untersuchungsmaxime können jedoch - wie vorliegend - auch später eingereichte Eingaben zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden (E. 3.5). Jeder Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen, soweit es für die Erstellung von Bauten nötig ist und dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht unzumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung auszuüben und es ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen (E. 4.2). Vorliegend ist die Notwendigkeit, das Nachbargrundstück zu benutzen, ausgewiesen und eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführerin ist zu verneinen (E. 4.3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · GESAMTHANDVERHÄLTNIS HAMMERSCHLAGSRECHT INTERESSENABWÄGUNG RECHTLICHES GEHÖR UNTERSUCHUNGSMAXIME · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 229 PBG § 230 PBG Art. 695 ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3