Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00068 • VG ZH VB.2024.00068 KI-generiert

Detention Pending Deportation Upheld Despite Subsequent Asylum Application

Geschäftsnummer VB.2024.00068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the legality of continued detention pending deportation for a foreign national, even after they filed a subsequent asylum application while in custody, reasoning that continued detention is permissible if the conclusion of the asylum procedure and execution of the removal order can be expected in the foreseeable future. Given that the applicant's derived asylum status was revoked, their new asylum application was being prioritized, and travel documents had already been issued, the court found that a swift resolution was likely. Furthermore, the applicant posed a significant flight risk to evade repatriation to their home country, and this heightened public interest in continued detention outweighed the applicant's private interests, especially due to their repeated criminal offenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240010-L) | Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft: nachträgliches Asylgesuch; Verhältnismässigkeit. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die betroffene ausländische Person während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch stellt. Das Bundesgericht erachtet in einem solchen Fall die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Angesichts dessen, dass das (abgeleitete) Asyl des Beschwerdeführers widerrufen wurde, sein Asylgesuch gemäss Angaben des SEM prioritär behandelt wird und die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer bereits im Sommer 2023 Reisepapiere ausgestellt haben, ist mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 4.2). Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde, um sich der erneuten Rückführung in die Türkei zu entziehen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die – aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erhöhten – öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht zu überwiegen (E. 4.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylverfahren Abschiebung Dienstrechtliche Stellungen Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Heimschaffung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 AIG

This provision is the main legal basis cited in the subject matter context, relating to the confirmation of deportation detention.

Art. 36 Abs. 3 BV

This constitutional provision is cited in the context of assessing the proportionality of the detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00068

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00068 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240010-L) · Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft: nachträgliches Asylgesuch; Verhältnismässigkeit. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die betroffene ausländische Person während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch stellt.

Das Bundesgericht erachtet in einem solchen Fall die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Angesichts dessen, dass das (abgeleitete) Asyl des Beschwerdeführers widerrufen wurde, sein Asylgesuch gemäss Angaben des SEM prioritär behandelt wird und die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer bereits im Sommer 2023 Reisepapiere ausgestellt haben, ist mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 4.2).

Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde, um sich der erneuten Rückführung in die Türkei zu entziehen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die – aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erhöhten – öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht zu überwiegen (E. 4.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSEHBARKEIT ASYLGESUCH LANDESVERWEISUNG UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:

· Art. 76 Abs. 1 AIG Art. 36 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3