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VB.2024.00067 • VG ZH VB.2024.00067 KI-generiert

Residence Permit Revoked Due to Loss of Worker Status Amidst Involuntary Unemployment

Geschäftsnummer VB.2024.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual's EU/EFTA residence permit was not extended because they lost their worker status due to involuntary unemployment and subsequent lack of prospect for re-employment. The court found that the individual became involuntarily unemployed and did not receive unemployment benefits, causing their right of residence to expire after six months as per national law. While the compatibility of these national rules with the free movement agreement was unsettled, the court determined that the individual had lost their worker status under the agreement as well, as there were no serious prospects of finding a new job within a reasonable timeframe. Therefore, the non-extension of the residence permit was deemed permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines italienischen Staatsangehörigen wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft.] Der Beschwerdeführer wurde nach mehr als zwölf Monaten des Aufenthalts in der Schweiz im November 2021 unfreiwillig arbeitslos, womit betreffend das Erlöschen seines Aufenthaltsrechts die Fristen aus Art. 61a Abs. 4 AIG zur Anwendung gelangen (E. 3.5-3.6). Hingegen ist nicht von einer krankheitsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a Abs. 5 AIG auszugehen (E. 3.7). Er erhielt zudem nach der Beendigung seines letzten massgeblichen Arbeitsverhältnisses keine Arbeitslosenentschädigung mehr, womit sein Aufenthaltsrecht bereits mit Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG erlosch (E. 3.8). Die später noch vereinzelt ausgeübte Arbeitstätigkeit erreicht nicht die Schwelle einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (E. 3.9). In Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG erlosch das Aufenthaltsrecht des Beschwerdführers im Mai 2022 (E. 3.10). Die Vereinbarkeit der Fristen gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG mit dem Freizügigkeitsabkommen ist ungeklärt. Das Bundesgericht prüfte bislang jeweils bei Fristablauf nach AIG gleichzeitig auch die freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage (E. 4.4). Fehlende Aussichten auf einen neue Stelle, welche die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erlöschen lassen, sind nicht ausschliesslich bei einer Arbeitslosigkeit von 18 Monaten am Stück anzunehmen, sondern können bei Berücksichtigung von weiteren Umständen auch schon bei kürzerer Arbeitslosigkeit angenommen werden (E. 4.5). Solche Umstände liegen hier vor. Entsprechend bestand im Mai 2022 für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Aussicht auf eine neue Stelle mehr, womit er unabhängig vom Fristablauf nach Art. 61a Abs. 4 AIG auch seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren hat (E. 4.6). Das in Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA verbriefte Aufenthaltsrecht bei einer auch länger als 12Monate andauernden Arbeitslosigkeit setzt das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft während der Arbeitslosigkeit voraus, womit sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann (E. 4.7-4.8). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers war entsprechend zulässig und weitere Ausführungen zur Vereinbarkeit von Art. 61a AIG und dem Freizügigkeitsabkommen in anderen denkbaren Konstellationen erübrigen sich (E. 4.9). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Verlust des Arbeitsplatzes Aufenthaltsbewilligungen Freizügigkeit der Arbeitnehmer Nachweis der Staatenlosigkeit Entzug des Bürgerrechts Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61a Abs. 4 AIG
This provision was used to determine the expiration of the applicant's right of residence after becoming involuntarily unemployed.
Art. 61a Abs. 5 AIG
Hingegen ist nicht von einer krankheitsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a Abs. 5 AIG auszugehen (E.
Art. 61a Abs. 4 Satz
Er erhielt zudem nach der Beendigung seines letzten massgeblichen Arbeitsverhältnisses keine Arbeitslosenentschädigung mehr, womit sein Aufenthaltsrecht bereits mit Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG erlosch (E.
Art. 6 Abs. 1 Anhang
Das in Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA verbriefte Aufenthaltsrecht bei einer auch länger als 12 Monate andauernden Arbeitslosigkeit setzt das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft während der Arbeitslosigkeit voraus, womit sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann (E.
Art. 61a AIG
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers war entsprechend zulässig und weitere Ausführungen zur Vereinbarkeit von Art. 61a AIG und dem Freizügigkeitsabkommen in anderen denkbaren Konstellationen erübrigen sich (E.
Art. 6 Abs. 6 Anhang
1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art.
Art. 23 VFP
6 Anhang I FZA Art. 23 VFP · Publikationen:
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
This provision was invoked because the applicant could not rely on it due to the loss of their worker status during unemployment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61a Abs. 4 AIG

This provision was used to determine the expiration of the applicant's right of residence after becoming involuntarily unemployed.

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

This provision was invoked because the applicant could not rely on it due to the loss of their worker status during unemployment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines italienischen Staatsangehörigen wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft.] Der Beschwerdeführer wurde nach mehr als zwölf Monaten des Aufenthalts in der Schweiz im November 2021 unfreiwillig arbeitslos, womit betreffend das Erlöschen seines Aufenthaltsrechts die Fristen aus Art. 61a Abs. 4 AIG zur Anwendung gelangen (E. 3.5-3.6).

Hingegen ist nicht von einer krankheitsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a Abs. 5 AIG auszugehen (E. 3.7). Er erhielt zudem nach der Beendigung seines letzten massgeblichen Arbeitsverhältnisses keine Arbeitslosenentschädigung mehr, womit sein Aufenthaltsrecht bereits mit Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG erlosch (E. 3.8). Die später noch vereinzelt ausgeübte Arbeitstätigkeit erreicht nicht die Schwelle einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (E. 3.9). In Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG erlosch das Aufenthaltsrecht des Beschwerdführers im Mai 2022 (E. 3.10).

Die Vereinbarkeit der Fristen gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG mit dem Freizügigkeitsabkommen ist ungeklärt. Das Bundesgericht prüfte bislang jeweils bei Fristablauf nach AIG gleichzeitig auch die freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage (E. 4.4). Fehlende Aussichten auf einen neue Stelle, welche die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erlöschen lassen, sind nicht ausschliesslich bei einer Arbeitslosigkeit von 18 Monaten am Stück anzunehmen, sondern können bei Berücksichtigung von weiteren Umständen auch schon bei kürzerer Arbeitslosigkeit angenommen werden (E. 4.5).

Solche Umstände liegen hier vor. Entsprechend bestand im Mai 2022 für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Aussicht auf eine neue Stelle mehr, womit er unabhängig vom Fristablauf nach Art. 61a Abs. 4 AIG auch seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren hat (E. 4.6). Das in Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA verbriefte Aufenthaltsrecht bei einer auch länger als 12 Monate andauernden Arbeitslosigkeit setzt das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft während der Arbeitslosigkeit voraus, womit sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann (E. 4.7-4.8).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers war entsprechend zulässig und weitere Ausführungen zur Vereinbarkeit von Art. 61a AIG und dem Freizügigkeitsabkommen in anderen denkbaren Konstellationen erübrigen sich (E. 4.9). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NICHTVERLÄNGERUNG UNFREIWILLIGE ARBEITSLOSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 61a Abs. 4 AIG Art. 61a Abs. 5 AIG Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 23 VFP · Publikationen:

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