Appeal Against Continued Solitary Confinement Due to Insufficient Justification and New Medical Findings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision that ordered the continued confinement of an individual in a security unit until a past date, waiving the current interest requirement due to the infringement on personal liberty and the unknown current placement status. The court reasoned that while the individual exhibited difficult and threatening behavior, solitary confinement under the relevant penal code provision is exclusively for protecting the inmate or third parties, and mere "problematic conduct" or "unsuitability for group detention" does not generally justify such a severe restriction. Since the files did not establish a danger to the person or others that could only be mitigated by solitary confinement, the prerequisites for this measure were not met, leading to the approval of the appeal, the granting of free legal aid, and an order to release the appellant from solitary confinement, especially considering a new expert opinion suggesting an ADHS diagnosis that required further medical consideration.
Legislator-Regeste
AmtlichVerbleib in Sicherheitsabteilung | Verbleib in Sicherheitsabteilung. Der Beschwerdegegner verfügte den Verbleib des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024. Dieses Datum ist mittlerweile verstrichen. Angesichts des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und da nicht bekannt ist, ob dieser weiterhin in der Sicherheitsabteilung untergebracht ist oder (bereits) in den Normalvollzug zurückversetzt wurde, ist in diesem Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (E 1.2.2). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mitunter unberechenbar verhielt, wiederholt Drohungen äusserte, ausfällig wurde und sich der Umgang und die Vollzugsplanung mit ihm daher generell äusserst schwierig und anspruchsvoll gestalten. Indes ist zu beachten, dass Einzelhaft als Sicherheitsmassnahme gemäss Art. 78 lit. b StGB ausschliesslich zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden darf und sich ohne entsprechende Gefährdung bei bloss "problematischem Vollzugsverhalten" und "Gruppenvollzugsuntauglichkeit" angesichts der schweren Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person in der Regel nicht rechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer für sich selbst oder Mitinsassen eine Gefahr darstellt, ergibt sich weder aus den Akten noch machen dies die Vorinstanzen geltend. Aber auch dass eine derart akute Gefährdung des Vollzugspersonals vorliegen würde, welcher sich nur mittels Einzelhaft des Beschwerdeführers und nicht auch in einem weniger restriktiven Setting begegnen liesse, konnten die Vorinstanzen nicht überzeugend darlegen; eine vertiefte Prüfung der Verhältnismässigkeit unter diesem Blickwinkel kann ihren Entscheiden jedenfalls nicht entnommen werden (E. 4.2). Die Voraussetzungen für die Einzelhaft sind demgemäss nicht erfüllt. Zu beachten ist sodann, dass das in der Zwischenzeit erstattete Ergänzungsgutachten dem Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose ADHS stellt. DerBeschwerdegegner wird diese Diagnose für den weiteren Vollzug berücksichtigen und eine entsprechende Medikation des Beschwerdeführers mindestens prüfen müssen. Allenfalls kann (bereits) damit den Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3). Gutheissung; Anweisung, den Beschwerdeführer aus der Einzelhaft zu entlassen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the prerequisites for solitary confinement (Einzelhaft) according to this article were not met.
Granted the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00061
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00061 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Verbleib in Sicherheitsabteilung · Verbleib in Sicherheitsabteilung. Der Beschwerdegegner verfügte den Verbleib des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024. Dieses Datum ist mittlerweile verstrichen. Angesichts des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und da nicht bekannt ist, ob dieser weiterhin in der Sicherheitsabteilung untergebracht ist oder (bereits) in den Normalvollzug zurückversetzt wurde, ist in diesem Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (E 1.2.2).
Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mitunter unberechenbar verhielt, wiederholt Drohungen äusserte, ausfällig wurde und sich der Umgang und die Vollzugsplanung mit ihm daher generell äusserst schwierig und anspruchsvoll gestalten. Indes ist zu beachten, dass Einzelhaft als Sicherheitsmassnahme gemäss Art. 78 lit. b StGB ausschliesslich zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden darf und sich ohne entsprechende Gefährdung bei bloss "problematischem Vollzugsverhalten" und "Gruppenvollzugsuntauglichkeit" angesichts der schweren Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person in der Regel nicht rechtfertigt.
Dass der Beschwerdeführer für sich selbst oder Mitinsassen eine Gefahr darstellt, ergibt sich weder aus den Akten noch machen dies die Vorinstanzen geltend. Aber auch dass eine derart akute Gefährdung des Vollzugspersonals vorliegen würde, welcher sich nur mittels Einzelhaft des Beschwerdeführers und nicht auch in einem weniger restriktiven Setting begegnen liesse, konnten die Vorinstanzen nicht überzeugend darlegen; eine vertiefte Prüfung der Verhältnismässigkeit unter diesem Blickwinkel kann ihren Entscheiden jedenfalls nicht entnommen werden (E. 4.2).
Die Voraussetzungen für die Einzelhaft sind demgemäss nicht erfüllt. Zu beachten ist sodann, dass das in der Zwischenzeit erstattete Ergänzungsgutachten dem Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose ADHS stellt. Der Beschwerdegegner wird diese Diagnose für den weiteren Vollzug berücksichtigen und eine entsprechende Medikation des Beschwerdeführers mindestens prüfen müssen. Allenfalls kann (bereits) damit den Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3).
Gutheissung; Anweisung, den Beschwerdeführer aus der Einzelhaft zu entlassen. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINZELHAFT RENITENTES VERHALTEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SICHERHEITSABTEILUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · § 10 Abs. VI JVV Art. 75 Abs. I StGB Art. 78 lit. b StGB § 23a lit. d StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3