Mother denied residence for two children due to non-cooperation, but granted for Swiss daughter under Article 8 ECHR.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman entered Switzerland with her three children intending to marry a Swiss national. After the youngest child was recognized as his daughter and granted Swiss citizenship, the couple separated. The court ruled that the mother is entitled to a residence permit under Article 8 of the ECHR (respect for family life) due to her Swiss daughter, as there are no compelling reasons to separate them. However, the mother's other two children are denied residence permits because she failed to provide necessary custody documents despite repeated requests, thus not fulfilling her duty to cooperate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen: Die Beschwerdeführerin 1 (BF 1) reiste mit ihren drei Kindern in die Schweiz zwecks Eheschliessung mit einem Schweizer ein. In Folge der Ankerkennung des jüngsten Kindes als seine Tochter, erhielt diese die schweizerische Staatsbürgerschaft. Zwischen den Verlobten kam es in der Folge zur Trennung. Umstritten ist, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die schweizerische Staatsbürgerschaft der jüngsten Tochter bzw. der Schwester Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind.] Die BF 1 kann sich bezüglich ihrer schweizerischen Tochter auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) berufen. Die Tochter hat als Schweizer Bürgerin ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben. Es liegen aktuell keine besondereren - namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilichen – Gründe vor, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen rechtfertigen würden, weshalb der BF 1 im umgekehrten Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (E. 4.3). Den Beschwerdeführenden 2 und 3 kommt grundsätzlich ebenfalls ein von der BF 1 abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, jedoch hat die BF 1 in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung keine beglaubigten und übersetzten Sorgerechtsnachweise eingereicht. Es fehlt damit an einer Voraussetzung für die Bewilligungszuerteilung, weshalb den Beschwerdeführenden 2 und 3 keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (E. 4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThe provision was used to grant the first applicant a residence permit based on respect for family life, as her Swiss daughter has a clear interest in living in Switzerland and there are no overriding reasons to justify the consequences of leaving the country for the Swiss child.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00059
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen: Die Beschwerdeführerin 1 (BF 1) reiste mit ihren drei Kindern in die Schweiz zwecks Eheschliessung mit einem Schweizer ein. In Folge der Ankerkennung des jüngsten Kindes als seine Tochter, erhielt diese die schweizerische Staatsbürgerschaft.
Zwischen den Verlobten kam es in der Folge zur Trennung. Umstritten ist, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die schweizerische Staatsbürgerschaft der jüngsten Tochter bzw. der Schwester Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind.] Die BF 1 kann sich bezüglich ihrer schweizerischen Tochter auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) berufen. Die Tochter hat als Schweizer Bürgerin ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben. Es liegen aktuell keine besondereren - namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilichen – Gründe vor, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen rechtfertigen würden, weshalb der BF 1 im umgekehrten Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (E. 4.3).
Den Beschwerdeführenden 2 und 3 kommt grundsätzlich ebenfalls ein von der BF 1 abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, jedoch hat die BF 1 in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung keine beglaubigten und übersetzten Sorgerechtsnachweise eingereicht. Es fehlt damit an einer Voraussetzung für die Bewilligungszuerteilung, weshalb den Beschwerdeführenden 2 und 3 keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (E. 4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen:
· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2